Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
AG Bad Dürkheim (Urteil vom 10.07.1984; Aktenzeichen 4 c C 46/84) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Dürkheim vom 10. Juli 1984 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht die geltend gemachte Entschädigung für die Teppichbodenabnutzung nicht zu, da die Vertragsklausel, auf die sie ihren Anspruch stützt, unwirksam ist.
Zunächst ist nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, daß es sich insoweit nicht um eine Individualabrede, sondern um eine Klausel eines Formularvertrages handelt. Eine Individualabrede liegt nur vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im einzelnen ausgehandelt worden sind. Die Unterzeichnung eines für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Schriftstückes bedeutet noch kein Aushandeln der einzelnen Bedingungen des vom Vermieter gestellten Vordruckes. Die Rechtsprechung verlangt insbesondere die Verhandlungsbereitschaft des Klauselverwenders und die Kenntnis des Vertragspartners hiervon (so DGH NJW 77, 432). Es kann offen bleiben, ob darüber hinaus erforderlich ist, daß sich die beiderseitige Verhandlungsbereitschaft in einem wirklichen Aushandeln konkretisiert und manifestiert, denn vorliegend wird nicht einmal den vom BGH aufgestellten geringeren Anforderungen genügt. Aus der Urkunde vom 08. Februar 1980 ergibt sich weder, daß die Klägerin als Klauselverwenderin vor Abschluß des Mietvertrages verhandlungsbereit gewesen, noch daß die Beklagten hiervon Kenntnis gehabt haben. Der Zeuge … gab bei seiner Vernehmung an, bei Abschluß des Mietvertrages sei ja über die einzelnen Positionen gesprochen worden und die Beklagten hätten daraufhin den Mietvertrag unterzeichnet. Es sei daher anzunehmen, daß sie auch mit der vorliegenden Klausel einverstanden gewesen seien. Schon daraus ergibt sich, daß weder eine Verhandlungsbereitschaft des Klauselverwenders noch ein wirkliches Aushandeln erfolgt ist, sondern daß die Vertragsbedingungen inhaltlich allein von der Vermieterin festgelegt worden sind.
Die Formularklausel ist nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam, da sie eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung enthält, die den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Der Mieter wird hier zur Zahlungen eines jährlichen Abnutzungsbetrages von 200,– DM verpflichtet, unabhängig davon, in welchem Zustand und Alter der Teppichboden bei seinem Einzug war und wielange der Mieter dort gewohnt hat, so daß durch die Zahlungen der tatsächliche Wert überschritten werden kann. Soweit die Klägerin vorträgt, es sei selbstverständlich, daß nicht über den tatsächlichen Wert hinaus gezahlt werden müsse, ergibt sich dies aus der Vereinbarung gerade nicht. Dort ist keine Grenze festgelegt. Unbillig ist weiterhin, daß die Zahlungspflicht auch besteht, wenn z.B. durch kurze Mietzeit oder besondere Schonung (eigene Teppiche) keine oder nur eine sehr geringe Abnutzung eintritt. Nach den §§ 536, 548, 556 BGB trägt der Vermieter die Kosten für die durch ordnungsgemäße Benutzung entstandene Abnutzung. Wenn dies heute häufig insbesondere bei Schönheitsreparaturen umgekehrt wird, so kann dies aber nicht dazu führen, daß der Vermieter auch dann noch Geldzahlungen verlangen kann, wenn gar nichts abgenutzt ist. Dies ist weder mit dem Grundgedanken des Mietrechts noch des Rechts überhaupt vereinbar und deshalb eine unangemessene Benachteiligung. Weiter ist zu berücksichtigen, daß die Klausel praktisch eine Extramiete für die Gebrauchsüberlassung des Teppichbodens enthält. Dieser gehört hier aber zur ordnungsgemäßen Zurverfügungstellung der Wohnung (§ 536 BGB), da ansonsten nur ein Betonboden vorhanden wäre. Insoweit erfolgt schon eine Abgeltung über die Miete für die Wohnung. Der Vermieter kann aber nicht für die Wohnung und verschleißfähige, notwendige Ausstattungseinrichtungen zweimal Miete verlangen. Die Vereinbarung ist daher unwirksam.
Auf die Berufung der Beklagten war somit die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen