Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Entscheidung vom 22.06.2011; Aktenzeichen 2a C 507/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen a. Rhein vom 22.06.2011 geändert und wie folgt neu gefasst:
I.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 476,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.09.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
IV.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 850,17 €.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die berechtigte Höhe von Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall, er sich am xxx in xxx ereignet hat. Der Unfallhergang und die alleinige Einstandspflicht des Versicherungsnehmers der Beklagten sind unstreitig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 50,82 € stattgegeben, wobei es die zu erstattenden erforderlichen Mietwagenkosten nach dem rechnerischen Mittel zwischen der Schwacke-Liste 2006 und der Fraunhofer Liste 2010 schätzte. Bei beiden Listen handele es sich um Erhebungen anerkannter Institute. Sie basierten auf verschiedenen Erhebungsmethoden, was zu unterschiedlichen Ergebnissen führe. Gravierende Mängel der Schwacke-Liste, die zu deren Unbrauchbarkeit führen könnten, könne das Gericht nicht erkennen, zumal auch der BGH von deren prinzipiellen Verwendbarkeit ausgehe. Der beklagtenseits genannte Betrag, der sich aus der Fraunhofer-Liste ergebe, sei unbestritten geblieben. Nach Schwacke sei vorliegend der Wochentarif in Ansatz zu bringen zuzüglich zwei Wochen Haftungsbefreiungskosten. Nicht berücksichtigt werden könnten die Zustell- und Abholgebühren, da insoweit kein schlüssiger Vortrag erfolgt sei. Auch sei ein pauschaler Aufschlag im Hinblick auf die Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts nicht anzusetzen, da nicht dargetan sei, dass die typischen Rahmenbedingungen im Unfallersatzgeschäft eine entsprechende Kalkulation erforderlich machen. Damit stünden sich nach Schwacke ein Betrag von 1.248,00 € und nach Fraunhofer ein solcher von 484,26 € gegenüber, das rechnerische Mittel betrage 866,13 €. Hiervon sei ein Abschlag in Höhe von 5 % für ersparte Eigenaufwendungen zu machen, so dass sich im Ergebnis unter Berücksichtigung der vorprozessual gezahlten 772,00 € eine zuzusprechende Restforderung in Höhe von 50,82 € ergebe.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er Zahlung weiterer 850,17 € begehrt. Die Mietwagenkosten seien unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste zu ermitteln. Die Fraunhofer-Liste könne wegen der Berücksichtigung von Internet-Angeboten und Internet-Abfragen demgegenüber nicht berücksichtigt werden. Außerdem seien keine Wochentarife, sondern Tagespreise zugrunde zu legen. Auch seien die Zustell- und Abholgebühren seitens des Beklagten nicht in Abrede gestellt worden.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und bittet zum Zurückweisung der Berufung.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg, soweit es sich gegen die Ermittlung der erforderlichen Mietwagen kosten anhand eines Mittelwertes zwischen dem Schwacke-Mietpreisspiegel und der Fraunhofer-Liste wendet; im Übrigen ist ihm der Erfolg zu versagen.
Nach § 249 Abs. 2 BGB kann die Geschädigte als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung sowie in den Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 09.05.2006, VI ZR 117/05). Die Erforderlichkeit hat der Geschädigte grundsätzlich darzulegen und ggf. zu beweisen.
Auszugehen ist zunächst vom Normaltarif. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Frage, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten als zur Herstellung des früheren Zustandes erforderlich iSv. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen sind, danach zu beantworten, ob sie sich im Rahmen des außerhalb des Unfallersatzgeschäfts im örtlichen Bereich des Geschädigten üblichen Mietwagentarifs (Normaltarif) bewegen. Der Normaltarif ist grundsätzlich als "erforderlich" anzusehen.
Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter kann den Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels schätzen. Auf eine andere Schätzgrundlage - etwa Sachverständigengutachten oder andere Mietpreiserhebungen - braucht er sich ...