Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 7.207,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2007 zu zahlen.

  • 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen anwaltlichen Kosten in Höhe von 1.580,00 EUR freizustellen.

  • 3.

    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von anwaltlichen Kosten für die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers in Höhe von 603,70 EUR freizustellen.

  • 4.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 5.

    Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 40% und die Beklagte 60%.

  • 6.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Es wird dem Kläger gestattet, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des durch die Beklagte zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 04.09.2007 in xxx ereignet hat.

Bei dem Unfall erlitt das von der Fa. xxx geleaste Fahrzeug des Klägers, ein LKW xxx in der Farbe "ginstergelb", einen Totalschaden. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Halters und Fahrers des unfallgegnerischen PKW.

Der Kläger transportierte mit dem Fahrzeug als Subunternehmer der Fa. xxx und xxx Fahrer des Fahrzeugs am Unfalltag war der beim Kläger angestellte Mitarbeiter xxx der durch den Unfall verletzt wurde und bis zum 13.10.2007 krankgeschrieben war. Sein Bruttomonatsgehalt belief sich zum damaligen Zeitpunkt auf 1.569,79 EUR.

Der vom Kläger eingeschaltete Kfz-Sachverständige xxx ermittelte in seinem Gutachten vom 10.09.2007 einen Nettorestwert von 1.200,00 EUR (Bl. 22 d.A.). Am 20.09.2007 übermittelte die Leasinggeberin als Eigentümerin des LKW dem Kläger ein Verkaufsangebot zu einem Restwert in dieser Höhe, woraufhin am 24.09.2007 eine entsprechende Einigung stattfand. Am 25.09.2007 erhielt der Kläger eine entsprechende Rechnung (Bl. 19 d.A.). Am 28.09.2007 übersandte die Leasinggeberin dem Kläger ein ihr von der Beklagten übermitteltes Restwertangebot der Fa. xxx in Höhe von 5.320,00 EUR und fragte an, wie weiter verfahren werden solle. Nachdem der Kläger eine der beiden vorgegebenen Vorgehensweisen durch Ankreuzen ausgewählt hatte, übersandte er das Schreiben am 01.10.2007 an die Leasinggeberin (hinsichtlich dessen Inhalts wird auf Bl. 70 d.A. verwiesen). In der Folge wurde der verunfallte LKW an die Fa. xxx zu dem genannten Restwert verkauft.

Am Unfalltag wurde der LKW von der Polizei beschlagnahmt und auf ihr Geheiß durch die Firma xxx auf deren Gelände abgeschleppt, wo er bis zum 22.09.2007 verblieb. Die Polizei gab den Unfallwagen am 08.09.2007 wieder frei. Die Käuferin des verunfallten LKW, die Firma xxx wurde von der Firma xxx für die Standgebühren in Anspruch genommen und stellte diese dem Kläger mit Schreiben vom 17.10.2007 in Rechnung (Bl. 54 d.A.). Der dort genannte Betrag von 180,00 EUR wurde vom Kläger beglichen.

Für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs im Zeitraum vom 21.10.2007 - 01.03.2008 zahlte der Kläger an die Firma xxx einen Betrag von insgesamt 7.366,67 EUR netto (vgl. Rechnungen Bl. 43 ff. d.A.). Das von ihm am 24.09.2007 bei der Fa. xxx als Ersatz für den verunfallten LKW bestellte Fahrzeug identischen Typs in der gleichen Farbe wurde im Januar 2008 ausgeliefert und im Februar 2008 mit einer Hebebühne versehen. Der Kläger meldete es am 29.02.2008 an (Bl. 49 d.A.).

Das im LKW befindliche unbeschädigte Transportgut lud der Kläger am 08.09.2007 zusammen mit zwei weiteren Personen um.

Die Firma xxx meldete außergerichtlich gegen den Kläger Schadensersatzansprüche wegen der beschädigten Ladung an (Bl. 85 ff. und 103 f. d.A.). Die Inanspruchnahme ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 31.01.2008 (Bl. 59 d.A.) abwehren und den Schaden seiner Transporthaftpflichtversicherung, der xxx Versicherungs xxx anzeigen, welche mit Schreiben vom 15.02.2008 die Ansprüche der xxx gegenüber als unberechtigt zurückwies (Bl. 58 d.A.).

Vor Klageerhebung ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten eine Deckungsanfrage bei seiner Rechtsschutzversicherung für die Durchführung eines streitigen Verfahrens 1. Instanz einholen, wofür ihm Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 603,70 EUR in Rechnung gestellt wurden.

Vorprozessual regulierte die Beklagte bereits einen Betrag von 36.680,00 EUR für den wirtschaftlichen Totalschaden (Wiederbeschaffungswert von 42.000,00 EUR laut Gutachten reduziert um einen Restwert von 5.320,00 EUR), außerdem die Gebürhren des Kfz-Sachverständigen von 1.277,80 EUR, Abschleppkosten von 13.123,50 EUR und 25,00 EUR Kostenpauschale.

Der Kläger behauptet,

vom Wiederbeschaffungswert sei nur ein Restwertabzug von 1.200,00 EUR vorzunehmen und nicht wie geschehen von 5.320,00 EUR. Des Weiteren habe die Beklagte ihm sämtliche e...

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