Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 14.05.2021; Aktenzeichen 9 O 50/20) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 14.05.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 9 O 50/20, wird als unzulässig verworfen, soweit weitere Mietwagenkosten i.H.v. 1.318,46 EUR und die Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten i.H.v. 289,54 EUR begehrt werden; im Übrigen wird die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dieser und aus der angefochtenen Entscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 39.185,37 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls am 07.03.2020 (Samstag) in Frankenthal (Pfalz), bei dem das von ihm bei der Fa. ... Leasing GmbH geleaste Fahrzeug (MB C 350e Limousine, amtliches Kennzeichen ...) durch ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug, dessen Fahrer ein Rotlicht missachtete, auf der linken Frontseite erheblich beschädigt wurde. Die 100%ige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht nicht im Streit. Die Parteien streiten vielmehr um die Frage, ob die Kosten der vom Kläger mit Zustimmung der Leasingfirma beauftragten Reparatur erstattungsfähig sind.
Der Kläger beauftragte, nachdem das Fahrzeug abgeschleppt wurde, am 09.03.2020 die Fa. ... Auto Partner GmbH mit der Begutachtung des Schadens; im Gutachten des Ingenieurbüro ... & ... aus Frankenthal (Pfalz) vom 13.03.2020 (Bl. 17 ff. d.A.) wurden Reparaturkosten i.H.v. 31.195,36 EUR netto bzw. 37.122,48 EUR brutto sowie eine verbleibende Wertminderung von 3.500 EUR ermittelt. Der Wiederbeschaffungswert wurde mit 31.932,77 EUR netto bzw. 38.000 EUR brutto, der Restwert des Fahrzeugs mit 18.060 EUR (Restwertangebot gültig bis 02.04.2020) angegeben. Auf Seite 2 des Gutachtens ist der Schaden in Fettdruck als "Totalschaden" bezeichnet, auf S. 18 des Gutachtens ist angegeben, dass das Fahrzeug reparaturwürdig sei, da die voraussichtlichen Instandsetzungskosten unter Berücksichtigung einer Wertminderung unterhalb des Wiederbeschaffungswertes lägen.
Das Fahrzeug wurde zwischenzeitlich abgemeldet. Der Kläger kommunizierte mit der Leasinggeberin wegen einer Reparaturfreigabe; diese erfolgte am 09.04.2020 (Donnerstag). Der Kläger ließ das Fahrzeug mit Auftrag vom 22.04.2020 von der Fa. ... GmbH in Frankenthal (Pfalz) reparieren; die Fertigstellung erfolgte am 29.05.2020 (Bl. 117 d.A.) Das Autohaus stellte dem Kläger mit Datum vom 23.06.2020 hierfür zunächst Reparaturkosten i.H.v. 44.534,05 EUR brutto (Anl. K 5, Bl. 56 ff. d.A.) sowie mit Datum vom 27.11.2020 (Anl. K 26, Bl. 156 d.A.) noch weitere 1.122,97 EUR brutto in Rechnung. Ferner stellte eine Fa. ... GmbH dem Autohaus einen Betrag in Höhe von 2.082,66 EUR brutto für die Entsorgung einer Batterie in Rechnung (Anlage K 24, Bl. 153 d.A.)
Nach der Reparatur wurde das Fahrzeug zum 04.06.2020 wieder angemeldet und vom Kläger zunächst wieder genutzt. Mitte Juli 2020 gab der Kläger das Fahrzeug an die Leasinggeberin zurück und erhielt von dieser entsprechend einer bereits in 2019 getroffenen Folge-Leasing-Vereinbarung ein anderes Fahrzeug, welches am 16.07.2020 auf ihn zugelassen wurde.
Nach dem Unfall wurden verschiedene Mietfahrzeuge angemietet. Zunächst mietete der Kläger bei der Fa. ... für den Zeitraum vom 07.03.2020 bis zum 21.03.2020 ein Fahrzeug, wofür ihm die Fa. ... einen Betrag von 2.078,64 EUR brutto in Rechnung stellte (Nr. I..., Anlage K 6, Bl. 74 d.A.) Das Mietwagenunternehmen ... stellte dem Kläger bzw. dessen Ehefrau Mietwagenkosten für den weiteren Zeitraum vom 21.03.2020 bis einschließlich 30.05.2020 (K7-11, Bl. 75 ff. d.A.) in Rechnung.
Die Beklagte hatte nach einer (ersten) Forderungsaufstellung des Klägervertreters vom 16.03.2020 (K 13, Bl 85 f. d.A.), mit der der Wiederbeschaffungsaufwand und die Sachverständigenkosten verlangt wurden, den Schaden bereits am 27.03.2020 auf der Grundlage des übersandten Gutachtens auf Totalschadensbasis abgerechnet und vorgerichtlich an die Leasinggeberin für den Fahrzeugschaden einen Betrag in Höhe von 13.872,77 EUR gezahlt, ferner wurden weitere Nebenkosten (für den Sachverständigen, für An- und Abmeldung, für das Abschleppen, für Rechtsanwaltskosten) erstattet, so dass sich insgesamt ein zur Auszahlung gelangter Betrag i.H.v. 18.110,99 EUR ergab (zu den Einzelheiten siehe das Abrechnungsschreiben vom 27.03.2020 Anl. K 3, Bl. 15 d.A.) Außerdem zahlte die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt vorgerichtlich auf die oben genannte Mietwagenrechnung der Fa. ... (unm...