Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 10.05.2021; Aktenzeichen 9 O 50/20) |
Tenor
1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass seine Berufung gegen das am 10.05.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hinsichtlich der begehrten weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 1.318,46 EUR und bezüglich der Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 289,54 EUR bereits unzulässig ist; im Übrigen beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.05.2022.
Gründe
1. Die Berufung des Klägers ist zwar statthaft und wurde auch fristgerecht eingelegt, doch genügt die Berufungsbegründung hinsichtlich der weiterhin begehrten Mietwagenkosten (für die Zeit ab 21.03.2020) und eines Teils der Rechtsanwaltskosten bereits nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Da sie erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser auf den Streitfall bezogene und aus sich heraus verständliche Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (vgl. BGH, Beschluss vom 12.20.2021, Az. VI ZB 76/19; BGH, Beschluss vom 27.05.2008, Az. XI ZB 41/06; jeweils Juris; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl. 2021, § 520 Rn. 29 m.w.N.). Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2020, Az. IV ZB 19/19; Juris).
Hat das Ausgangsgericht die Verurteilung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 11.02.2020, Az. VI ZB 54/19; BGH, Beschluss vom 03.03.2015, Az. VI ZB 6/14; jeweils Juris). Im Übrigen ist bei einer Mehrheit mit der Berufung geltend gemachter bzw. abzuwehrender Ansprüche eine Begründung für jeden nötig (BGH, Urteil vom 26.01.2006, Az. I ZR 121/03, Juris). Bei mehreren Streitgegenständen muss die Berufungsbegründung sich grundsätzlich auf alle Teile der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist (BGH, Beschluss vom 29.11.2017, Az. XII ZB 414/17, Juris).
Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers zum Teil nicht gerecht. Sie setzt sich zwar rechtlich mit der vom Landgericht verneinten Frage der Ersatzfähigkeit der den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten auseinander; auch wird die vom Landgericht angenommene Verlagerung des Prognoserisikos hinreichend konkret beanstandet. Als Folge dieser Rechtsansichten wird dann auch der vorgerichtlich ermittelte merkantile Minderwert - nunmehr klageändernd als Zahlungsanspruch - ebenso weiterverfolgt wie der vermeintliche Anspruch auf Freistellung von weiteren, aus dem Gegenstandswert von 56.533,71 EUR berechneten Rechtsverfolgungskosten. Hinsichtlich dieser Rechtsanwaltskosten erfolgt aber keinerlei Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Landgericht, dass eine Erhöhung der Geschäftsgebühr auf 1,5 nicht gerechtfertigt sei, so dass jedenfalls in Höhe der Differenz (2.194,72 EUR - 1.905,18 EUR = 289,54 EUR) von einer fehlenden Begründung des Rechtsmittels auszugehen ist. Jegliche Begründung des Rechtsmittels fehlt zudem hinsichtlich der im angekündigten 2. Berufungsantrag enthaltenen Mietwagenkosten. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung findet nicht statt. Der am Ende der Berufungsbegründung enthaltene Verweis auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag ist insoweit nicht ausreichend.
2. Die im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Der Vorderrichter hat zu Recht angenommen, dass der Kläger von der Beklagten im Rahmen der §§ 115 VVG, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 ff. BGB weder aus eigenem Recht noch in Prozessstandschaft für die Leasinggeberin bzw. den Reparaturbetrieb die Freistellung von den Reparatur- bzw. zugehörigen Entsorgungskosten verlangen kann. Auch ein Wertminderun...