Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.03.1983; Aktenzeichen 81 VN 3/82) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert.
Auf den Hilfsantrag der Antragstellerin wird dem Pressevertreter der "Frankfurter Rundschau" zum Zweck der Berichterstattung Zutritt zu dem Vergleichstermin gestattet.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Die Gerichtskosten der Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zur Hälfte.
Beschwerdewert: 10.000,- DM
für den zurückgewiesenen Teil: 5.000,- DM
Gründe
Die Antragstellerin hat in ihrer Eigenschaft als Herausgeberin der "Frankfurter Rundschau" beantragt, für den am 09.03.1983 beginnenden Vergleichstermin in dem Vergleichsverfahren der AEG die Öffentlichkeit des Termins anzuordnen, hilfsweise dem Pressevertreter der "Frankfurter Rundschau" zum Zweck der Berichterstattung Zutritt zu der Verhandlung zu gewähren. Zur Begründung hat die Antragstellerin vorgetragen, wegen des großen Allgemeininteresses an diesem Vergleichsverfahren sei die Öffentlichkeit des Termins und die unmittelbare Berichterstattung durch die Presse als wichtigem Organ öffentlicher Kontrolle erforderlich. Der Ausschluß einer unmittelbaren Berichterstattung über den Vergleichstermin verletze das Grundrecht der Pressefreiheit. Auch das Informationsrecht der Öffentlichkeit erfordere es, daß der Presse die Möglichkeit zur Berichterstattung gegeben werde. Gründe, den Vergleichstermin nicht öffentlich abzuhalten, seien nicht erkennbar. Die Antragstellerin hat ferner auf die Rpst. des BVerfG zur Stellung der Presse im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens hingewiesen.
Die Amtsrichterin hat daraufhin in einem Schreiben vom 07.03.1983 an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ausgeführt, daß nach dem Gesetz der Vergleichstermin nicht öffentlich sei und das Vergleichsgericht sich nach reiflicher Prüfung aller in Betracht kommender Gesichtspunkte dazu entschlossen habe, keine Ausnahmen zuzulassen. Das Grundrecht der Pressefreiheit und das Informationsrecht der Presse würden dadurch, daß das Gericht nach den gesetzlichen Vorschriften verfahre, nicht beeinträchtigt. Es könne deshalb den Anträgen der Antragstellerin nicht entsprochen werden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, wegen des großen Informationsinteresses der Öffentlichkeit und dem Grundrecht der Pressefreiheit sei im vorliegenden Fall die Zulassung von Pressevertretern geboten.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist im Bezug auf den Hauptantrag nicht statthaft, hinsichtlich des Hilfsantrags statthaft und auch sonst zulässig (§793 in Verbindung mit §§577, 567 ff. ZPO).
Bei dem Schreiben der Amtsrichterin vom 07.03.1983 handelt es sich um eine Entscheidung, die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückweist. Es ist unschädlich, daß diese Entscheidung nicht in der Form eines Beschlusses getroffen wurde. Sie liegt jedenfalls schriftlich vor und enthält im letzten Satz eine eindeutige Zurückweisung der Anträge der Antragstellerin, nicht lediglich eine Meinungsäußerung oder die Ankündigung einer Entscheidung.
Daßein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wurde, ist unzweifelhaft. Zweifelhaft ist jedoch, ob die Antragstellerin beschwerdebefugt ist, da sie nicht Verfahrensbeteiligte des Vergleichsverfahrens sondern Dritte ist. Diese Frage ist vorliegend für den Hauptantrag und den Hilfsantrag unterschiedlich zu beantworten. Für den Hauptantrag besteht - wie noch auszuführen ist - keine Beschwerdebefugnis. Dagegen ergibt sich die Beschwerdebefugnis der Antragstellerin hinsichtlich des Hilfsantrages daraus, daßüber ihr "Recht" entschieden ist (Baumbach-Albers, ZPO, 41. Auflage, §567 Anmerkung 2 e).
Zwar gibt es gemäß §175 Abs. 2 Satz 1 GVG - danach richtet sich der Zutritt von am Verfahren nicht Beteiligten zu nicht öffentlichen Verhandlungen - keinen Anspruch auf Zutritt zu nicht öffentlichen Verhandlungen, sondern das Gericht kann einzelnen nach ganz freiem Ermessen den Zutritt gestatten (Baumbach-Albers, GVG, 41. Auflage, §175 Anm. 3). Es besteht ein Recht der Antragstellerin auf fehlerfreien Gebrauch dieses Ermessens und darüber hat die Amtsrichterin mit der Zurückweisung der Anträge in ihrem Schreiben vom 07.03.1983 jedenfalls auch entschieden. Deshalb reicht nach Ansicht der Kammer für die Beschwerdebefugnis der Antragstellerin insoweit deren schlüssiger Vortrag aus, daß ihr Pressevertreter zu den Personen gehört, denen nach §175 Abs. 2 GVG grundsätzlich der Zutritt zu dem nicht öffentlichen Vergleichstermin gestattet werden kann - was für Presseberichterstatter einhellige Ansicht ist (Kissel, GVG §175, Rdnr, 13; Bley-Mohrbutter, VerglO, 4. Aufl., §20, Rdnr. 5). Dies gilt jedoch nicht auch für den Hauptantrag auf generelle Anordnung der Öffentlichkeit. Für eine derartige Anordnung gibt es bei kraft Gesetzes nicht öffentlichen Verhandlungen keine gesetzliche Grundlage. Einzelnen Personen kann zwar gemäß §175 Abs. 2 Satz 1 GVG der Zutri...