Verfahrensgang

AG Bad Homburg (Aktenzeichen 2 C 1826/20 (20))

 

Tenor

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.746,– EUR festgesetzt.

Der Streitwert für das Verfahren I. Instanz wird unter Aufhebung der durch Urteil vom 09.09.2021 erfolgten Festsetzung auf 35.493,30 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger hatte mit seiner Anfechtungsklage vor dem Amtsgericht insgesamt vier Beschlüsse angefochten, die auf der Eigentümerversammlung vom 03.12.2020 gefasst worden waren. Bei diesen vier angefochtenen Beschlüssen handelt es sich um den zu TOP 21 gefassten Beschluss über die Bestellung des Verwalters, den zu TOP 24 gefassten Abrechnungsbeschluss über die Abrechnung 2019, den zu TOP 25 gefassten Beschluss über die Entlastung des Verwalters und den zu TOP 26 gefassten Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirates. Der Angriff gegen den Abrechnungsbeschluss beschränkte sich inhaltlich auf drei Positionen. Die Abrechnung, die der Beschlussfassung zu TOP 24 zugrunde lag und auf die wegen der Einzelheiten (Anlage K4) verwiesen wird, umfasste insgesamt Ausgaben von 293.094,79 EUR (ausgewiesener Anteil des Klägers an Bewirtschaftungskosten: 3.146,49 EUR) sowie Beiträge zur Rücklage i.H.v. 60.000,– EUR (ausgewiesener Anteil des Klägers: 486,31 EUR), woraus sich eine Gesamtbelastung für den Kläger von insgesamt 3.632,80 EUR ergab. Nach Gegenüberstellung mit den Soll-Vorauszahlungen ergab sich für den Kläger im Ergebnis eine Abrechnungsspitze in Höhe von 8,80 EUR.

Mit am 09.09.2021 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht den zu TOP 24 gefassten Abrechnungsbeschluss sowie die zu TOP 25 und TOP 26 gefassten Entlastungsbeschlüsse für ungültig erklärt und die Klage im Übrigen (zur Beschlussfassung über die Verwalterbestellung, TOP 21) abgewiesen. Es hat dabei den Streitwert im Urteil auf insgesamt 20.311,76 EUR festgesetzt, wobei die Gründe hierzu die folgenden Ausführungen enthalten:

„Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 49 GKG, 3, 5 ZPO.

Hinsichtlich des Antrages zu 1) ist Bemessungsgrundlage für die Bewertung des Einzelinteresses des Klägers an der Anfechtung der Verwalterbestellung der zweifache Betrag des auf ihn entfallenden Anteils an der Verwaltervergütung (abweichend von OLG München, ZMR 2010, 138 und OLG Celle NJW 2010, 1154; ZWE 2010, 409 beck-online), mithin auf 1.512,00 EUR netto bzw. 1.799,28 EUR brutto.

Hinsichtlich des Antrages zu 29, mit dem der Kläger die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung angreift, sind für die Anfechtung der Jahresabrechnung 20 % des streitigen Abrechnungsvolumens zu veranschlagen (Niedenführ, WEG, § 49a GKG Rn. 23), mithin im vorliegenden Fall 17.012,48 EUR.

Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 3) den Beschluss über die Entlastung des Verwalters angreift, so ist der diesbezügliche Streitwert mit 1.000,– EUR zu beziffern. Fehlen besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert, ist eine Bewertung mit 1.000,– EUR sachgerecht (BGH NJW-RR 2011, 1026 Rn. 12). Das Interesse an der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist nicht teilbar und bei allen Wohnungseigentümern dasselbe, so dass ihr Wert bei einer Anfechtungsklage nicht etwas nur zu 50% anzusetzen ist, sondern gemäß § 49a Abs. 1 S. 2 Hs. 1 ZPO die Wertuntergrenze bildet (BGH NJW-RR 2011, 1016, 12 f.). Regelmäßiger Streitwert der einen Entlastungsbeschluss betreffenden Anfechtungsklage ist daher ein Betrag von 1.000,– EUR (so auch LG Itzehohe ZWE 2012, 181; Jennißen/Suilmann Rn. 20; AG Bad Segeberg BeckRS 2011, 27907; aA OLG Koblenz ZWE 2010, 96: 50 % von 300 EUR; BeckOK KostR/Touissant, 30. Ed. 1.6.2020, GKG § 49a Rn. 39).

Hinsichtlich des Antrags zu 4) mit dem der Kläger den Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirates angreift, ist der Streitwert mit 500,– EUR zu beziffern. Fehlen besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert, so erscheint ein Wert von 500,00 EUR sachgerecht (so auch LG Lüneburg, Beschluss vom 26.9.2011,) S 29/11, zitiert nach juris; Niedenfüh/Kümmel/Vandenhouten-Niedenführ, WEG, 11. Aufl. 2014, § 49 GKG Rz. 20; ZWE 2015, 378, beck-online).”

Die Beklagte hat gegen die Ungültigerklärung der zu TOP 24, 25, 26 gefassten Beschlüsse form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die nach Hinweis der Kammer schließlich zurückgenommen wurde. Nachdem die Kammer mit Beschluss vom 24.02.2022 eine Kostenentscheidung getroffen hat, war nunmehr noch über den Streitwert zu entscheiden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 49 GKG. Diese Norm ist anwendbar, da die hier streitgegenständlichen Beschlüsse am 03.12.2020 und damit bereits unter Geltung des reformierten WEG-Rechts gefasst wurden. Nach § 49 GKG ist der Streitwert in Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG, wozu auch die Anfechtungsklage zählt, auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Der Streitwert darf dabei nach § 49 S. 2 GKG den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.

Nach alter Rechtslage (§...

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