Entscheidungsstichwort (Thema)

BGB-Gesellschaft als Wohnungseigentümerin

 

Orientierungssatz

1. Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage kann die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer auf Rückstände aus der Jahresabrechnung in Anspruch nehmen.

2. Mitglieder einer BGB-Gesellschaft, die als solche Eigentümer einer Wohnung sind, haften der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ungeachtet einer anderweitigen gesellschaftsvertraglichen Regelung als Gesamtschuldner.

 

Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 16.12.1986; Aktenzeichen 20 W 460/85)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1731897

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