Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 24.10.1989; Aktenzeichen 65 UR II 97/89 WEG) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Der in der Eigentümerversammlung vom 6. April 1989 zu TOP 3.4 gefaßte Beschluß wird für ungültig erklärt.
Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des amtsgerichtlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert und der Beschwerdewert werden jeweils auf 1.100,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller und die Antragsgegner bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft Marburger Straße 4 in Frankfurt am Main. Die Wohnungen in der Liegenschaft waren ursprünglich mit Einzelöfen ausgestattet, die an verschiedenen Kaminen angeschlossen waren. Im Laufe der letzten Jahre ließen verschiedene Miteigentümer in ihren Wohnungen Gasetagenheizungen installieren. Ein Kamin des Gebäudes, an dem solche Gasetagenheizungen jetzt angeschlossen sind und auch die Wohnung Nr. 3 der Antragsteller mit einem Gasdurchlauferhitzer war nach der Mängelanzeige des zuständigen Bezirksschornsteinfegers vom 2. Mai 1988 dringend sanierungsbedürftig, da durch den übergroßen, nach oben verengten Schornstein und zu niedrige Abgastemperaturen der Gasfeuerstätten ein Rückstau der Abgase an der Gasetagenheizung in der Wohnung Englisch aufgetreten war.
Durch die Wohnungseigentümerversammlung vom 4. Februar 1988 wurde u. a. unter TOP 4.3 die erforderliche Kaminsanierung durch Einziehung zweier Edelstahlrohre mit Kosten von maximal 11.000,– DM beschlossen. Dieser Beschluß wurde bestandskräftig. Die zu TOP 5.1 und 5.3 der Versammlung außerdem gefaßten Beschlüsse, wonach sich aufgrund der beschlossenen Reparaturen der Wirtschaftsplan erhöhen und die Reparaturkosten durch eine Sonderzahlung nach Miteigentumsanteilen aufgebracht werden sollten, erklärte das Amtsgericht durch rechtskräftigen Beschluß vom 15. September 1988 in dem Verfahren 65 UR II 71/88 WEG für ungültig, soweit diese Beschlüsse die Kosten der Kaminsanierung betrafen.
In der Eigentümerversammlung vom 6.4.1989 beschlossen die Miteigentümer zu TOP 3.4 mehrheitlich, daß die Kosten der Kaminsanierung nach Miteigentumsanteilen auf alle Wohnungseigentümer zu verteilen seien, in deren Wohnungen Gasgeräte an den sanierten Kamin der linken Hausseite angeschlossen seien und daß dafür eine Sonderzahlung erhoben werde. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf die Versammlungsniederschrift (Bl. 3 d.A.) Bezug genommen.
Diesen Beschluß fochten die Antragsteller an und stützten sich auf die in dem Vorverfahren vom Amtsgericht vertretene Auffassung, sie brauchten sich an den Kosten der Kaminsanierung nicht zu beteiligen. Die Kaminsanierung hätte gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG einstimmig beschlossen werden müssen. Da nur ein Mehrheitsbeschluß vorliege, seien sie, die Antragsteller, gemäß § 16 Abs. 3 WEG nicht zur Kostentragung verpflichtet. Außerdem seien die Sanierungskosten allein durch die Miteigentümer verursacht, die die Heizungen ihrer Wohnungen umgestellt hätten und an dem betroffenen Kamin angeschlossen seien.
Der Anfechtung traten die Antragsgegner entgegen, da die Kaminsanierung durch den in der Wohnung der Antragsteller betriebenen Gasdurchlauferhitzer mitverursacht worden sei.
Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dieter Uchronski. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.10.1989 (Bl. 25, 26 d.A.) Bezug genommen.
Die Verfahrensakte 65 UR II 71/88 ist beigezogen worden.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen, da nach der Beweisaufnahme der Gasdurchlauferhitzer genauso verursachend für die Kaminsanierung gewirkt habe wie jeder der Gasetagenheizungen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie ihren Antrag auf Ungültigerklärung weiterverfolgen und sich zu der Frage, daß der Gasdurchlauferhitzer in der Wohnung der Antragsteller für die Sanierung des Kamins nicht ursächlich geworden sei, auf Sachverständigengutachten beruft.
Die Antragsgegner treten der Beschwerde entgegen mit der Begründung, die Antragsteller hafteten für die Kosten aus ungerechtfertigter Bereicherung. Da aufgrund der Entscheidung in dem Vorverfahren rechtskräftig für alle Beteiligten feststehe, daß eine Verteilung der Sanierungskosten auf alle Wohnungseigentümer ausscheide, sei der angefochtene Beschluß auch nicht deshalb ungültig, weil die Sanierungskosten von allen Wohnungseigentümern zu tragen seien.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG), insbesondere mangels ordnungsgemäßer Zustellung auch rechtzeitig. Sie ist auch begründet.
Zu Unrecht wird in dem angefochtenen Beschluß der Antrag der Antragsteller auf Ungültigerklärung zurückgewiesen. Der angefochtene Beschluß der Eigentümerversammlung vom 6. April 1989 zu TOP 3.4, wonach die Kosten der Kaminsanierung nach Miteigentumsanteilen auf alle Wohnungseigentümer zu verteilen sind, in deren Wohnungen Gasgeräte an den sanierten Kamin der linken Hausseite angesc...