Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.12.1991; Aktenzeichen 65 UR II 127/91 WEG) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Beschwerdewert: 10.000,– DM.
Gründe
Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes wird auf dessen Darstellung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Die gegen diesen von den Antragstellern eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, jedoch nicht begründet.
Insoweit kann zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden.
Auch nach Auffassung der Kammer ist der zu TOP 1. der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.4.1991 gefaßte Beschluß wirksam, wonach der Betrieb von Wäschetrocknern grundsätzlich erlaubt ist, beim Betrieb eines Ablufttrockners jedoch nur mit gleichzeitiger Entlüftung (Abluftschlauch ins Freie), wobei dafür Sorge zu tragen ist, daß keine unzumutbare Belästigung (Geräusch-/Geruchsemission) entsteht.
Auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens liegt auf der Hand, daß der Betrieb eines Ablufttrockners ohne Abluftschlauch ins Freie zu einer Schädigung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Trockenraumes und zur Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der anderen Wohnungseigentümer, die dort ihre Wäsche zum Trocknen aufhängen, führt. Ein Ablufttrockner gibt während des relativ kurzen Trocknungsvorganges heiße und sehr feuchte Luft ab, die sich nach den physikalischen Gesetzen zwangsläufig an kälteren Wänden,. Wasserleitungen, Scheiben etc. niederschlägt, so daß es dort zu einer erheblichen Feuchtigkeitseinwirkung und ggf. sogar Schimmelbefall kommen kann, selbst wenn der Raum gelüftet wird. Wenn die Antragsgegner sich insoweit darauf berufen, daß der Abluftwäschetrockner letztlich nicht mehr Feuchtigkeit abgibt, als dies beim Aufhängen einer gleich großen Menge an Wäsche im Trockenraum der Fall wäre, so ist dies zwar richtig, läßt jedoch den hier entscheidenden Zeitfaktor völlig außer Betracht. Während die vom Wäschetrockner abgeblasene Luft die bei Beginn des Trocknungsvorganges in der Wäsche vorhandene Feuchtigkeit innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit in heißer und feuchtigkeitskonzentrierter Form abgibt, was zu den vorstehend erwähnten Beeinträchtigungen führen kann, wird die in aufgehängter Wäsche enthaltene Feuchtigkeit nach und nach von der Umgebungsluft aufgenommen und im Rahmen der Raumzirkulation bzw. beim Lüften allmählich abgeführt, so daß die Gefahr der Entstehung von starken Feuchtigkeitseinwirkungen auf die Raumwände sehr viel geringer ist. Durch den Betrieb eines Abluftwäschetrockners ohne Abluftschlauch und die damit verbundene hohe Feuchtigkeitskonzentration der Luft im Trockenraum, kann sich außerdem die Trockenzeit der dort aufgehängten Wäsche verlängern. Schließlich enthält die von derartigen Geräten abgegebene Luft Geruchspartikel, die von den verwendeten Wasch- oder Weichspülmitteln herrühren, sowie Flusen. Diese werden durch das Abblasen der Luft des Wäschetrockners im Trockenraum verteilt und damit unter Umständen auch auf die dort aufgehängte Wäsche. Daß es sich bei dem fraglichen Raum um einen ausdrücklich als „Trockenraum” ausgewiesenen handelt, rechtfertigt entgegen der Annahme der Antragsteller noch nicht den Einsatz jeglicher Wäschetrocknungsmethoden, gleichgültig, ob sie zu Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums oder der berechtigten Interessen der Mitglieder der Gemeinschaft führen.
Ebensowenig ist der von der Gemeinschaft im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.11.1991 zu TOP 1. gefaßte Beschluß zu beanstanden, wonach die Anbringung eines Abluftschlauches zur Entsorgung des Ablufttrockners der Antragsteller unter dem Vorbehalt genehmigt wird, daß die Antragsteller durch einen unabhängigen Gutachter nachweisen, daß keine andere Belästigung der Eigentümergemeinschaft durch die aus dem Fenster Ostseite entweichende Abluft erfolgt. Zwar ist die Formulierung dieses Beschlusses nicht besonders glücklich; so könnte das Wort „andere” vor „Belästigung” entfallen. Es ist aber insbesondere nicht zu beanstanden, daß die Gemeinschaft von den Antragstellern den vorherigen Ausschluß von Belästigungen durch die Begutachtung eines Sachverständigen verlangt. Es ist nicht auszuschließen, daß es auch beim Einsatz eines Abluftschlauchs, dann eben außerhalb des Trockenraums, zu Beeinträchtigungen kommen kann. Insoweit ist neben einer möglichen Geruchsbelästigung der Bewohner der über der vorgesehenen Austrittsöffnung gelegenen Wohnung auch eine mögliche Gefährdung der auf dem in unmittelbarer Nähe der Austrittsöffnung gelegenen Spielplatz spielenden Kinder durch die austretende Heißluft oder die von den Antragsgegnern angesprochene Vereisungsgefahr zu berücksichtigen. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, daß die Gemeinschaft ihre Zustimmung nur vorbehaltlich einer vorherigen Klärung dur...