Leitsatz (amtlich)
Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf die Genehmigung eines Split-Klimageräts. Pauschale Ausführungen zu den Folgen von Hitzebelastung können einen Anspruch aus § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG nicht begründen.
Zur hinreichenden Vorbefassung der Eigentümerversammlung bei Bezeichnung des konkret begehrten Gerätes erst im Gerichtsverfahren
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Urteil vom 15.12.2022; Aktenzeichen 304 C 18/22) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das am 15.12.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin und Berufungsklägerin.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus besitzt der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung. Schließlich ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten; gegenteilige Gesichtspunkte enthält auch der Vortrag der Berufung nicht.
Die Klägerin begehrt mit der Beschlussersetzungsklage die Erlaubnis zur Installation von zwei Klimaanlagen mit Split-Technik, wobei im Laufe des Verfahrens beantragt wurde, konkrete Geräte zu gestatten und die Lage der Bohrungen in der Fassadenwand bezeichnet wurden. Weiter wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die Berufung hat keine Erfolgsaussichten.
Insoweit fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, da die Gemeinschaft mit dem nun gestellten Antrag nicht vorbefasst war. Auf der Versammlung vom 1. November 2021 wurde ein Beschluss abgelehnt, mit welchem der Klägerin gestattet werden sollte, auf eigene Kosten zwei Klimageräte mit Wanddurchbrüchen zu installieren, wobei die Lautstärke laut Herstellerangaben 45-50 dB außen betragen sollte.
Gegenstand der Klageanträge im Berufungsverfahren sind nunmehr zwei konkrete Klimageräte, die mit dem Haupt- und Hilfsantrag begehrt werden. Hiermit ist die Gemeinschaft nicht vorbefasst worden. Der ursprünglich begehrte Beschluss hätte bereits deshalb nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen, da weder die Lage der Wanddurchbrüche, noch deren Größe und die genaue Bezeichnung der Klimaanlagen den Eigentümer zuvor bekannt war. Selbst aus der Angabe der Geräuschemissionen wäre bei der beabsichtigten Beschlussfassung keine Bindung der Klägerin erreicht worden, denn insoweit handelte es sich lediglich um unverbindliche Mitteilungen von Herstellerangaben.
Da gerade der Umfang des Lärms eine der zwischen den Parteien streitigen Punkte ist, handelt es sich insoweit bei dem Erfordernis der Vorbefassung auch nicht um eine reine Förmelei. Vielmehr ist nicht völlig auszuschließen, dass bei Angabe eines konkreten Modells die Eigentümer gegebenenfalls einen abweichenden Beschluss gefasst hätten. Die Beschlussfassung hätte etwa auch dahingehen können, dass die Eigentümer ein Gutachten über die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen in den anliegenden Wohnungen einholen. Die insoweit erforderliche Erforschung der Grundlagen für eine Beschlussfassung ist insoweit nicht Aufgabe des Gerichts, sondern hat von der GdWE vor der Ermessensentscheidung zu erfolgen. Demzufolge könnte die Klägerin auch im Klageverfahren allenfalls erreichen, dass ein Beschluss über die Auswirkungen der von ihr angestrebten Klimaanlage auf die übrigen Wohnungen ersetzt wird. Auch insoweit fehlt es aber an einer Vorbefassung.
Allerdings ist die Ansicht des Amtsgerichts, dass ein Anspruch der Klägerin auf den Einbau von Splitklimageräten zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch in der Sache nicht besteht, zutreffend.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Auffassung vertreten, dass sich aus § 20 Abs. 2 WEG ein Anspruch der Klägerin nicht ergibt. Soweit die Klägerin nunmehr auf gesundheitliche Beeinträchtigungen abstellt, bleiben diese weiterhin vage, die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG sind allerdings ohnehin nicht dargelegt. Erforderlich wäre insoweit, dass durch die bauliche Maßnahme eine Verbesserung im Hinblick auf eine Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt. Insoweit liegt gemäß § 3 BGG eine Behinderung vor, wenn langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen vorliegen, welche die Betroffenen in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Hierfür ist nichts vorgetragen, alleine die vagen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass eine Hitzebelastun...