Leitsatz (amtlich)
Weist das Urteil als Kostenschuldner eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus, können Kosten auch nur gegen diese festgesetzt werden und nicht gegen die Wohnungseigentümer
Verfahrensgang
AG Wetzlar (Urteil vom 05.06.2023; Aktenzeichen 39 C 788/22 (39)) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Wetzlar vom 5.6.2023 aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht Wetzlar zur weiteren Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Auf die Beschlussanfechtungsklage sind Beschlüsse der beklagten GdWE für ungültig erklärt worden und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden.
Im Kostenfestsetzungsverfahren forderte die Rechtspflegerin die Eigentümerliste an und setzte die Kosten in einem Beschluss, welcher im Rubrum die Anfechtungskläger und die GdWE aufwies, anteilig zu je 1/3 gegen die nicht klagenden Wohnungseigentümer fest. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, der das AG nicht abhalf. Nach Auffassung des AG sei die GdWE zwar rechtsfähig (§ 9a WEG), unter Verweis auf die Kommentierung von Hessler in MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 750 Rn. 50 vertritt es aber die Auffassung, der Kostenfestsetzungsbeschluss dürfe sich als vollstreckungsfähiger Titel nicht gegen „Sammelbezeichnungen” richten, dies sei bei der „Wohnungseigentümergemeinschaft” der Fall.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO statthaft und zulässig.
Sie ist auch begründet. Es dürfte bereits unzulässig sein, die Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss abweichend von dem Urteil festzusetzen, denn insoweit ergänzt das Kostenfestsetzungsverfahren nur das Urteil um die Höhe der erstattungsfähigen Kosten. Zwar hindert ein fehlerhaftes Rubrum der Kostengrundentscheidung die Kostenfestsetzungsinstanzen nicht, Kosten zugunsten des tatsächlich Berechtigten festzusetzen, weil eine Berichtigung des Rubrums der Kostengrundentscheidung jederzeit unter den Voraussetzungen des § 319 möglich ist (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 103 Rn. 34). Erforderlich wäre aber dann zumindest, dass auch das Rubrum des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Gegner denjenigen ausweist, dem die Kostenerstattung auferlegt wird. Den Kostenpflichtigen – wie hier – nur in der Entscheidung anzuführen, ist nicht angängig, zumal die Zustellung auch nur an den Rechtsanwalt der Beklagten, der die Eigentümer nicht vertritt, erfolgte.
Im Übrigen liegt auch kein Rubrumsfehler vor. Die GdWE ist – wie das Amtsgericht erkennt – rechtsfähig und kann daher klagen und verklagt werden, wie dies § 44 Abs. 2 S. 1 WEG für Beschlussklagen bestimmt. Dieser Titel ist zur Kostenfestsetzung gegen die GdWE geeignet (eindeutig MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 103 Rn. 20). Jedenfalls nach der WEG-Reform 2020 kann die Auffassung, dass „Wohnungseigentümergemeinschaft” ein unzulässiger Sammelbegriff ist, nicht mehr vertreten werden. Allerdings hatte der BGH bereits im Jahre 2005 die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt, so dass sie auch bereits seit diesem Zeitpunkt verklagt werden konnte (BGHZ 163, 154 = NJW 2005, 2061). Zutreffend ist allerdings, dass die GdWE eindeutig zu bezeichnen ist (§ 9a Abs. 1 S. 3 WEG), dies ist allerdings vorliegend geschehen. Folge hiervon ist, dass ein Titel gegen die GdWE auch nur zur Vollstreckung in das Gemeinschaftsvermögen (§ 9a Abs. 3 WEG) berechtigt. Die Annahme des Amtsgerichts, der Kostenfestsetzungsbeschluss könne zumindest nach § 9a Abs. 4 WEG gegen die einzelnen Eigentümer ergehen, verkennt, dass insoweit eine dahingehende Titulierung erforderlich wäre, die allerdings im Binnenverhältnis bezüglich der hier betroffenen Sozialverbindlichkeiten nicht in Betracht kommt (BGH NZM 2019, 415; Kammer NZM 2015, 546).
Nach alledem war daher der Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben. Die Kammer macht von der Möglichkeit der Zurückverweisung (§ 573 Abs. 3 ZPO) Gebrauch, damit die Kosten neu berechnet werden können und richtig festgesetzt werden.
Gründe die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestanden nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 16666587 |
ZMR 2024, 330 |
WuM 2024, 102 |
NJW-Spezial 2024, 35 |