Verfahrensgang
AG Bad Homburg (Beschluss vom 12.11.1990; Aktenzeichen 4 UR II 271/90 WEG) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Beschwerdewert: 40.000,– DM.
Gründe
Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf dessen Darstellung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, durch welchen unter anderem der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen worden ist, den Antragsgegnern aufzugeben, die Gemeinschaftsantenne der Wohnungseigentumsanlage auf den neuesten technischen Stand unter Verwendung einer Parabolanlage zu bringen und künftig auf dem neuesten Stand der Technik zu halten.
Gegen diese Zurückweisung seines Antrags wendet sich der Antragsteller mit seiner zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten Beschwerde. Diese ist aber nicht begründet.
Soweit der Antragsteller die Vollmacht des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner angreift, kann dem nicht gefolgt werden. Jedenfalls mit Schriftsatz vom 11.3.1991 haben die Antragsgegner unter Vorlage der entsprechenden Vollmacht und des für die Vertretungsbefugnis der Verwalterin maßgebenden Teils der Teilungserklärung die ordnungsgemäße Bevollmächtigung ihres Verfahrensbevollmächtigten nachgewiesen. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, daß Gegner des vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrags nicht etwa die 35 übrigen Wohnungseigentümer als Mitglieder einer Sondergemeinschaft derjenigen, die sich zum individuellen Anschluß an das Breitbandkabel entschlossen haben, sind, sondern als Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft; denn nur in dieser Eigenschaft sind sie Gegner des die Gemeinschaftsantennenanlage betreffenden Antrags. Ist dem aber so, so besteht auch an der Vertretungsbefugnis der Verwalterin bei der Erteilung der Anwaltsvollmacht kein Zweifel.
In der Sache selbst kann letztlich dahingestellt bleiben, ob sich der Ausbau der bestehenden Gemeinschaftsantenne durch eine Parabolanlage als bauliche Veränderung im Sinne von § 22 I WEG darstellt oder als eine Verwaltungsmaßnahme der Instandhaltung bzw. Instandsetzung. In keinem Fall ist nämlich der Anspruch des Antragstellers begründet. Geht man davon aus, daß es sich bei der Ergänzung der bestehenden Gemeinschaftsantenne durch eine Parabolanlage um eine bauliche Veränderung handelt, so könnte die Maßnahme grundsätzlich von der Gemeinschaft nur einstimmig beschlossen werden. Allerdings wäre sie einem Mehrheitsbeschluß dann zugänglich, wenn durch sie Rechte von Wohnungseigentümern nicht über das nach § 14 I WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt würden, wobei dann aber diejenigen Wohnungseigentümer, die der Maßnahme widersprechen, nicht an den Kosten zu beteiligen sind. Vorliegend fehlt es allerdings an einem einstimmigen oder mehrheitlichen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Errichtung einer Parabolanlage. Die Gemeinschaft hat vielmehr den entsprechenden Antrag des Antragstellers mehrheitlich abgelehnt. Damit steht diese Frage einem gerichtlichen Regelungsverfahren offen, wobei dem Begehren des Antragstellers aber nur dann stattgegeben werden könnte, wenn der Ermessensspielraum, der der Gemeinschaft für ihre Entscheidungen offensteht, in diesem konkreten Punkt praktisch auf Null reduziert wäre. Dies aber läßt sich hier nicht sagen. Zum einen ist bereits fraglich, ob es nicht sogar ermessenfehlerfrei gewesen wäre, wenn die Gemeinschaft jegliche Modernisierung der Fernseh- und Rundfunkempfangsmöglichkeiten abgelehnt hätte; denn es besteht eine funktionstüchtige herkömmliche Gemeinschaftsantenne, die den Wohnungseigentümern, die sie nutzen wollen, zur Verfügung steht. Die Eigentümergemeinschaft hat sich aber darüber hinaus einer Erweiterung der Empfangsmöglichkeiten durchaus offen gezeigt, indem sie jedem Mitglied der Gemeinschaft durch einen Mehrheitsbeschluß den individuellen Anschluß an das Breitbandkabelnetz ausdrücklich gestattet hat.
Unter Berücksichtigung dieser Situation besteht jedenfalls keine Rechtslage, bei welcher der Ermessensspielraum der Gemeinschaft allein auf die vom Antragsteller begehrte Maßnahme, die Errichtung einer Parabolanlage, reduziert wäre. Nur dann aber könnte die Kammer, sollte es sich bei der Maßnahme um eine bauliche handeln, deren Durchführung vorschreiben.
Sollte es sich bei dem vom Antragsteller angestrebten Ausbau der Gemeinschaftsantenne durch eine Parabolanlage allerdings um eine Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme handeln, so könnte er ihre Durchführung gemäß § 21 IV WEG im Rahmen einer Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Zu einer ordnungsgemäßen dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört gemäß § 21 V Nr. 2. WEG insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandse...