Verfahrensgang

AG Bad Homburg (Urteil vom 24.11.2011; Aktenzeichen 2 C 1502/11 (15))

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten vom 22.12.2011 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d. Höhe vom 24.11.2011 – Az 2 C 1502/11 (15) – wird zurückgewiesen.

Die Berufungskläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 6.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Zur Begründung wird vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 19.06.2012 Bezug genommen. Die von den Beklagten hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung erlischt der übertragende Rechtsträger nicht erst, wenn das Vermögen übergegangen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 1 UmwG hat die Eintragung der Verschmelzung im Register vielmehr sowohl den Übergang des Vermögens als auch – zeitgleich – das Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers zur Folge. Letztlich kommt es auf die zeitliche Reihenfolge jedoch im Hinblick darauf, dass das Amt des Verwalters grundsätzlich an die Person gebunden ist nicht maßgeblich an. Der Verwalter kann das Amt nicht ohne Mitsprache der Wohnungseigentümer auf einen Dritten übertragen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verwalter eine natürliche oder eine juristische Person ist. Unabhängig davon, in wessen Händen die tatsächliche Ausführung der Verwaltertätigkeit liegt, ändert dies nichts an der Grundstruktur der Verwalterbestellung, nämlich dass die Wohnungseigentümer eine bestimmte natürliche oder juristische Person zum Verwalter bestellt haben und sich keine andere Person aufdrängen lassen müssen (vgl. BayObLG ZMR 1987, 230–232, Juris-Rn. 16).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 49 a GKG. Die Kammer folgt der vom Amtsgericht mit Beschluss vom 24.11.2012 vorgenommenen Festsetzung des Streitwertes. Dementsprechend entfallen auf

die Anfechtung zu TOP 2 (Jahresabrechnung)

5.000,00 EUR

die Anfechtung zu TOP 3 (Entlastung des Verwalters)

1.000,00 EUR

6.000,00 EUR

Entgegen der Auffassung der Kläger ist für die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 3 kein Streitwert von 31.000,00 EUR festzusetzen. Wie das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 09.01.2012 zutreffend ausgeführt hat, ist im Hinblick auf den Vortrag der Kläger das Interesse der Kläger an der Anfechtung die mangelnde Transparenz des Vorgangs. Hierfür erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht einen Streitwert von 1.000,00 EUR für angemessen.

 

Unterschriften

Dr. Küls Vors. Richterin am LG, Dr. Brücher Richterin, Benger Richterin am LG

 

Fundstellen

Haufe-Index 3570548

DStR 2012, 14

NJW-RR 2012, 1483

NZG 2012, 1107

NZM 2012, 656

Info M 2013, 290

MietRB 2013, 215

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