Tenor
Der angemessene Abfindungsbetrag gem. §§ 327a ff AktG aufgrund des in der Hauptversammlung vom 25.09.2003 der R. Gruppe AG, Frankfurt am Main, beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung in der Fassung des gerichtlichen Vergleichs vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 6.8.2004 wird auf
EUR 1.113,52
je Stückaktie der R… G… AG festgesetzt.
Dieser Betrag ist ab dem 28.08.2004 mit jährlich zwei von Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 257 BGB zu verzinsen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der aussenstehenden Aktionäre hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens findet nicht statt.
Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der aussenstehenden Aktionäre werden auf insgesamt EUR 1.523.230,52 festgesetzt.
Gründe
Die R… G… AG hatte ein Grundkapital von EUR 27.937.141,78, welches eingeteilt war in 1.092.806 Stückaktien.
Die Hauptversammlung der R… G… AG beschloss am 25.09.2009, die sich im Streubesitz befindlichen Aktien auf die Antragsgegnerin zu übertragen und zwar gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 945,32 EUR je Aktie. Dem lag ein von der Antragsgegnerin vorgelegter Bericht vom 7.8.2003 zugrunde, der auf einer von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme der P… GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 5.8.2003 beruhte. Hier wurde ein Unternehmenswert der R… G… AG von TEUR 1.033.050 ermittelt. Weiterhin lag bei der Hauptversammlung ein Bericht des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers W… & K… Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – bestellt durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6.6.2003, Az. 3-4 O 53/03 – vom 8.8.2003 vor, welches den ermittelten Unternehmenswert nicht beanstandete. Wegen der Einzelheiten des Berichts und der gutachterlichen Stellungnahme wird auf die zu den Akten gereichten Kopien (Sonderband Anlagen) Bezug genommen.
Auf Anfechtungsklage erklärte die Kammer mit Urteil vom 9.3.2004 – 3-05 O 107/03 – (NZG 2004, 672) die Beschlussfassung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre für unwirksam.
Im Berufungsrechtszug kam es zu einem Vergleich am 6.8.2004 u. a. dahingehend, dass die Barabfindung auf EUR 999,-- je Aktie angehoben wurde und soweit aussenstehende Aktionäre auf ein Spruchverfahren verzichteten, ihnen eine zusätzliche Vergütung von EUR 101,00 angeboten wurde. Die Anfechtungsklagen wurden zurückgenommen.
Der Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre wurde am 6.8.2004 in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht i. S. d. § 10 Abs. 2 HGB am 28.8.2004. Zu diesem Zeitpunkt waren noch 35.651 Stückaktien durch den Ausschluss betroffen, wovon für 22.350 Aktien auf die Durchführung eines Spruchverfahrens verzichtet wurde.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Angemessenheit der Abfindung. Auch bei dem durch den Vergleich erhöhten Betrag auf EUR 999,-- je Aktie sei eine angemessene Abfindung i. S. d. §§ 327a Abs. 1, 327b Abs. 1 AktG nicht gegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der jeweiligen Antragsschriften sowie der ergänzenden Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin hält die Abfindungen, jedenfalls nach der Erhöhung durch den Vergleich, für angemessen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragserwiderung und die ergänzenden Schriftsätze verwiesen.
Die Kammer hat durch Beschluss vom 02.012.2005 (Bd. IV Bl. 240 ff d.A.) eine schriftliche Stellungnahme der bestellten sachverständigen Prüferin angeordnet und diese ergänzend in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die schriftliche Stellungnahme vom 22.6.2006 (Bd. IV Bl. 256-300) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2006 (Bd. IV Bl. 309-310 d.A.) verwiesen.
Die Anträge sind zulässig. Nach der Rechtsprechung des zuständigen Beschwerdegerichts (Oberlandesgericht Frankfurt am Main NZG 2006, 154) ist – jedenfalls wie vorliegend bei Antragstellungen im ersten Jahr nach In-Kraft-treten des SpruchG – die Darlegung der Antragsberechtigung durch Vorlage der Depotbanken über die Ausbuchung der Aktien ausreichend erbracht.
Die Anträge auf Erhöhung der angemessenen Barabfindung gemäß § 1 Nr. 3 SpruchG sind auch begründet.
Aufgrund der Anhörung des sachverständigen Prüfers steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine Barabfindung von EUR 1.113,52 je Aktie der R… G… AG angemessen ist. Ausgehend von der Unternehmensbewertung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P…, deren Angemessenheit nach § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W… & K… GmbH geprüft wurde, ist festzustellen, dass der Unternehmenswert der R… G… AG zum Stichtag 25.09.2003 TEUR 1.216.638 beträgt. Dieser Unternehmenswert entspricht der festgesetzten angemessenen Barabfindung.
Die angemessene Barabfindung nach § 327a Abs. 1 AktG muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung ü...