Leitsatz (amtlich)
Ein Wohnungseigentümer kann nach Inkrafttreten des WEMoG gegen einen (ehemaligen) Verwalter weder Auskunfts- noch Rechenschaftsansprüche geltend machen.
Verfahrensgang
AG Wetzlar (Urteil vom 31.05.2022; Aktenzeichen 39 C 54/22 (39)) |
Tenor
Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 31.05.2022 wird durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 1.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin, die Beklagte war bis 31.12.2020 Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit der Klage begehrte die Klägerin Einsicht in Kontoauszüge für die Jahre 2018-2020. Das Amtsgericht hat die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen, hiergegen richtet sich ihre Berufung, mit der sie die erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, ihr stünde ein entsprechendes Einsichtnahmerecht zumindest aus §§ 675, 666 BGB i.V.m. dem Verwaltervertrag zu. Die weiteren Eigentümer hätten an einer Auseinandersetzung mit dem Beklagten kein Interesse, sie habe aber einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Auskunft über die eingenommen und ausgegebenen Gelder.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer ist auch in Ansehung der Stellungnahme der Klägerin zum Hinweisbeschluss einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.
Zu Recht und mit zutreffender Argumentation hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Insoweit kann zur Begründung in vollem Umfang auf die Entscheidung des Amtsgerichts Bezug genommen werden. Die Berufung wendet sich hiergegen ohne Erfolg.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht nicht.
Die Klägerin macht einen Leistungsanspruch geltend, insoweit ist die derzeitige Rechtslage maßgeblich, so dass das WEG in der neuen Fassung Anwendung findet. Fragen des Übergangs vom alten zum neuen Recht in prozessualer Hinsicht stellen sich allerdings ohnehin nicht, denn die Klage wurde im Januar 2022 erhoben. Nach dem nunmehr anwendbaren Recht bestehen Rechtsbeziehungen der Eigentümer, jedenfalls auf Leistung, mit dem Verwalter nicht (mehr), derartige Ansprüche gegen den Verwalter kann nur noch der Verband geltend machen (vgl. zusammenfassend LG München I ZWE 2022, 280). Dies hat auch der BGH sogar für laufende Verfahren anerkannt (BGH NZM 2021, 561 Rn. 19).
Soweit die Klägerin weiter meint, sie sei mit dem Verwalter vertraglich verbunden, war dies bereits unter der Geltung des alten WEG-Rechts unzutreffend. Unmittelbare vertragliche Beziehungen bestehen und bestanden auch im alten Recht nur zwischen dem Verwalter und der WEG. Inwieweit der Verwaltervertrag Schutzwirkung zugunsten der Wohnungseigentümer entfaltet (näher Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 13 Rn. 89 ff. mwN), kann vorliegend dahinstehen, denn hieraus resultieren keine Leistungsansprüche. Soweit die Klägerin hiergegen geltend macht, der Verwalter verwalte Fremdgelder, ist dies zutreffend, allerdings war das Verwaltungsvermögen schon bisher (§ 10 Abs. 7 WEG aF, nun § 9a Abs. 3 WEG) dem Verband zugeordnet, dies betrifft auch die Instandhaltungsrücklage (näher Bärmann/Suilmann, 14. Aufl. 2018, WEG § 10 Rn. 335). Unmittelbare Ansprüche der Klägerin folgen hieraus jedenfalls nicht.
Im neuen WEG-Recht ist der Einsichtnahmeanspruch der Eigentümer in die Verwaltungsunterlagen mit § 18 Abs. 4 WEG abschließend geregelt. Soweit die Klägerin diesen Einsichtnahmeanspruch geltend macht, richtet sich der Anspruch gegen den Verband. Dieser wird aber nicht verklagt und kann nach dem Vortrag der Klägerin den Anspruch auch nicht erfüllen, weil der aktuelle Verwalter nicht die zur Einsicht begehrten Unterlagen von der Vorverwalterin bekommen hat. Ein entsprechender Herausgabeanspruch der Unterlagen, der wohl voranging geltend zu machen wäre, steht allerdings von Vorneherein nur dem Verband zu, denn diesem müssen bei Vertragsbeendigung die Verwaltungsunterlagen herausgegeben werden (näher Greiner, Wohnungseigentumsrecht, 5. Aufl., § 10 Rn. 194 ff.).
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dieser auch aus anderen Rechtsgründen kein Anspruch gegen den Beklagten zu.
Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf den Rechenschaftsanspruch aus dem Verwaltervertrag stützt, besteht ein derartiger Anspruch zwar auch nach der Streichung von § 28 Abs. 4 WEG aF fort (vgl. nur LG Dortmund, Urteil vom 1.3.2022 – 1 S 172/21). Gläubiger dieses Anspruchs ist aber nicht der einzelne Wohnungseigentümer, sondern der Verband der Wohnungseigentümer (vgl. Jennißen, ...