Leitsatz (amtlich)
Ein Wohnungseigentümer kann in einer Beschlussklage der GdWE auch dann als Nebenintervenient beitreten, wenn die Gemeinschaft verwalterlos ist und er diese im Verfahren allein vertritt. Die Stellung als Vertreter einer Partei führt nicht dazu, dass eine Nebenintervention ausgeschlossen ist
Verfahrensgang
AG Büdingen (Entscheidung vom 26.09.2023; Aktenzeichen 2 C 391/22) |
Tatbestand
I.
Der Zwischenstreit befasst sich mit der Zulässigkeit des Beitritts einer Wohnungseigentümerin als Nebenintervenienten in einer Beschlussklage.
Die Kläger begehren die Ungültigerklärung von zwei Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung, Beschlussersetzung und Feststellung einer Beschlussfassung. Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus den Klägern und einer weiteren Wohnungseigentümerin.
Die Klage ist dem früheren Verwalter der Beklagten zugestellt worden, wobei die Parteien zwischenzeitlich Einigkeit darüber erzielt haben, dass der Verwalter nicht mehr im Amt ist. Nachdem die Beklagte Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat, hat mit Schriftsatz vom 1. November 2022 die nicht klagende Wohnungseigentümerin ihren Beitritt als Nebenintervenienten auf Beklagtenseite angezeigt, dem früheren Verwalter den Streit verkündet und Klageabweisung beantragt.
Das Amtsgericht hat im Rahmen eines Zwischenstreites über die Zulässigkeit der Nebenintervention verhandelt und durch das angefochtene Urteil den Beitritt der Nebenintervenientin zurückgewiesen. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass mangels eines Verwalters die Beklagte durch die nicht klagende Wohnungseigentümerin vertreten werde. Daher sei sie gesetzliche Vertreterin einer Partei und können – da sie nicht Dritte im Sinne des § 66 ZPO sei – nicht als Nebenintervenienten auftreten. Zwar sei die Frage, ob gesetzliche Vertreter einer Partei „Dritte” im Sinne des § 66 ZPO sein können, umstritten. Im Wohnungseigentumsrecht sei es aber für den einzigen vertretungsberechtigten Eigentümer nicht möglich, neben dem Vertreter der GdWE zugleich Nebenintervenient zu sein. Sonst sei nicht abgrenzbar, ob Prozesshandlungen als Nebenintervenient oder als Parteivertreter vorgenommen würden. Etwas Anderes folge auch nicht aus § 44 Abs. 4 WEG. Insoweit habe zwar jeder Wohnungseigentümer die Möglichkeit, als streitgenössischer Nebenintervenient nach § 69 ZPO umfassende Einwirkungsrechte geltend zu machen, da er gemäß § 44 Abs. 2 WEG an die Entscheidung gebunden sei. Derartige Einwirkungsrechte seien aber dann nicht nötig, wenn der Wohnungseigentümer die beklagte GdWE alleine vertrete, da er insoweit als gesetzlicher Vertreter umfassende Einwirkungsmöglichkeiten habe.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, die zunächst von der Beklagten eingelegt wurde (Bl. 99 dA), wobei der Prozessbevollmächtigte noch am selben Tage auf einen Schreibfehler verwies und deutlich machte, die sofortige Beschwerde für die Nebenintervenientin zu führen (Bl. 105 dA), mit welcher die Zulassung der Nebenintervention erstrebt wird. Die Kläger verteidigen die angefochtene Entscheidung.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Zwar wäre die sofortige Beschwerde auch erhoben von der Beklagten zulässig, da in dem Verlust der Unterstützung durch die Ablehnung der Nebenintervention eine Beschwer läge (Thomas/Putzo/Hüßtege § 72 Rn. 7). Der Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin hat jedoch mit Schriftsatz unmittelbar nach Eingang der Beschwerde klargestellt, dass er die Beschwerde namens und mit Vollmacht der Nebenintervenienten eingelegt habe, demzufolge besteht an der Beschwerdeberechtigung kein Zweifel.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, die Beschwerdeführerin ist taugliche Nebenintervenienten.
Es ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin als einzig verbliebene Wohnungseigentümerin die GdWE alleine vertritt (BGH NJW 2022, 3003; Kammer ZWE 2021, 467; Zschieschack ZMR 2021, 367). Die Stellung als Vertreterin führt nach Auffassung der Kammer allerdings nicht dazu, dass sie dem Rechtsstreit nicht als Nebenintervenientin beitreten kann, jedenfalls wenn der Beitritt – wie hier – auf Seiten der von ihr vertretenen Partei erfolgt.
Zu Recht führt das Amtsgericht allerdings aus, dass diese Frage umstritten ist und sich auch in anderen Rechtsgebieten, vor allem im Gesellschafts- und Familienrecht, stellt. Zum Teil wird, wie vom Amtsgericht vertreten, der Vertreter einer Partei nicht als Dritter iSv § 66 Abs. 1 ZPO angesehen (OLG Hamm, FamRZ 1994, 386; MüKoZPO/Schultes § 66 Rn. 4; Zöller/Althammer, ZPO, § 66 Rn. 7; Musielak/Voit/Weth, ZPO § 66 Rn. 4; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 33. Aufl., § 66 Rn. 3).
Nach anderer Auffassung ist ein Beitritt als Nebenintervenient möglich (OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 485; OLG Hamm NZG 1999, 597; Wieczorek/Schütze/Mansel ZPO § 66 Rn....