Tenor

1. Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 500.000,00 DM, für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

in einem öffentlichen Aushang im Flur des Haupteinganges der „Wohnanlage Mailänder Str. 3–23 in 60598 Frankfurt” bekanntzugeben, daß der Antragsteller der Wohnungseigentümergemeinschaft der „Wohnanlage Mailänder Str. 3–23 in 60598 Frankfurt” Wonhgeldrückstände schuldet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Beschwerdewert: 2.000,00 DM

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Der beanstandete Aushang verletzt den Antragsteller in seinem Recht auf Schutz der persönlichen Sphäre und seines wirtschaftlichen Rufes: in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, daß er durch den öffentlichen Aushang in schlechthin unnötigen Weise als säumiger Schuldner gegenüber der Allgemeinheit bloßgestellt wird. Die hiermit verbundene Beeinträchtigung braucht er nicht hinzunehmen. Der Aushang soll den Antragsteller und die übrigen Schuldner offensichtlich dazu bewegen, ihre Schulden zu bezahlen. Eine derartige Nötigungshandlung stellt jedoch einen rechtswidrigen Angriff auf den wirtschaftlichen Ruf und das persönliche Ansehen des Antragstellers dar. Dem berechtigten Interesse, die privatrechtlichen Ansprüche – wie hier – durchzusetzen, ist dadurch hinreichend Genüge getan, daß dem Gläubiger der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung eröffnet sind. Maßnahmen, die darauf abziehen, durch die Auslösung eines sog. Prangereffekts den Schuldner zur Zahlung zwecks Meidung persönlicher und wirtschaftlicher Bloßstellung zu bewegen, sind mit unserer Rechtsordnung nicht vereinbar, dies gilt auch dann, wenn, es sich um die Bekanntgabe und Verbreitung wahrer Tatsachen handelt (vgl. bereits BGHZ 8,387 – NJW 1953, 297; Staudinger-Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 824 Rz. 74, § 826 Rz. 274 mit w. Nachw.). Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Antragstellers ist davon auszugehen, daß der beanstandete Aushang nicht nur den übrigen Miteigentümern zugänglich ist, sonder daß er gleichermaßen Mieter, Besucher und Handwerker etc. informiert. Zu einer derartigen einschneidenden Maßnahme besteht kein rechtfertigender Anlaß. Die Miteigentümer der Wohnanlage können unschwer auf den Eigentümerversammlungen und durch Rundschreiben unterrichtet werden. Die mit der Bloßstellung des Antragstellers verbundene. Beeinträchtigung, die schon mit dem Aushang allein verbunden ist und hier noch dadurch verstärkt wird, daß Dritte, die sich für die zum Verkauf angebotene Wohnung interessieren, hier jederzeit Kenntnis nehmen können, liegt auf der Hand.

Gegen die Störereigenschaft der Antragsgegnerin bestehen auch dann keine Bedenken, wenn sie auf Grund eines Beschlusses der Wonungseigentümergemeinschaft tätig geworden ist. Über die Frage, ob sie rechtswidrige Beschlüsse zur Ausführung bringt, hat sie selbst zu entscheiden; sie kann insoweit nicht mit weisungsgebundenen Arbeitnehmern, denen mangels hinreichender Eigenständigkeit die Störerqualität abzusprechen ist (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 52 Aufl., § 1004 Rz. 14), verglichen werden. Unerheblich ist schließlich auch, ob neben der Antragsgegnerin die Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch genommen werden kann.

Der Verfügungsgrund liegt in der fortwährenden Beeinträchtigung des Antragstellers (§§ 935, 940 ZPO).

Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf § 890 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Schultze, Holste, Dr. Kretschmer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI511768

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