Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gegen die ihrer Tochter unterhaltspflichtige Schuldnerin
Leitsatz (redaktionell)
Die Bestimmung eines starren unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners, durch das Vollstreckungsgericht, ist ausgeschlossen. Das Vollstreckungsgericht muß auch im Rahmen von § 850 c IV ZPO dem Schuldner jedenfalls stets mindestens soviel von seinem Arbeitseinkommen pfandfrei belassen, wie er nach der Zahl der übrigen Personen, denen er Unterhalt gewährt (der unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne den Unterhaltsberechtigten mit eigenem Einkommen) gemäß § 850 c II ZPO unpfändbar verdient.
Normenkette
ZPO § 850c
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 18.05.1987) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß sowie der Beschluß des Amtsgerichts vom 18. Mai 1987 werden abgeändert.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgericht vom 28. Juli 1986 wird dahin abgeändert, daß gemäß § 850 c IV ZPO die Tochter der Schuldnerin, …, geb. 4.1.1968, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens der Schuldnerin teilweise unberücksichtigt bleibt. Dies geschieht in der Weise, daß bei Feststellung des nach der Tabelle zu § 850 c ZPO pfändbaren Betrages die Unterhaltspflicht der Schuldnerin gegenüber ihrer vorgenannten Tochter zunächst vollständig außer Betracht bleibt, sich der dann für die Schuldnerin verbleibende pfandfreie Betrag aber um monatlich 69,64 DM erhöht.
Die weitergehende Erinnerung der Schuldnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 18. Mai 1987 sowie die weitergehende Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 31. Juli 1987 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Schuldnerin 67%, die Gläubigerin 33%. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Gläubigerin die Gerichtskosten sowie 43% der außergerichtlichen Kosten, die Schuldnerin 37% der außergerichtlichen Kosten.
Der Beschwerdewert wird auf 5.767,20 DM festgesetzt, für den zurückgewiesenen Teil auf 2.507,04 DM.
Gründe
Die Gläubigerin hat wegen einer Hauptforderung von 7.884,59 DM nebst Kosten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 28.7.1986 gegen die ihrer Tochter unterhaltspflichtige Schuldnerin erwirkt: Auf Antrag der Gläubigerin, die geltend gemacht hatte, daß die Tochter der Schuldnerin eigenes Einkommen habe, hat das Amtsgericht mit Beschluß des Rechtspflegers vom 18.5.1987 gemäß § 850 c IV ZPO ausgesprochen, daß die Tochter der Schuldnerin bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens der Schuldnerin ganz unberücksichtigt bleibe. Hiergegen hat die Schuldnerin Erinnerung eingelegt, mit welcher sie offenkundig weiter die volle Berücksichtigung ihrer Tochter begehrte, da deren Einkommen zur Unterhaltsbestreitung nicht ausreiche, zumal die Tochter einen krankheitsbedingten Mehrbedarf habe. Die Gläubigerin hat demgegenüber geltend gemacht, es habe bei der im Beschluß vom 18.5.1987 getroffenen Regelung zu verbleiben.
Durch Beschluß vom 31.7.1987 hat der Amtsrichter den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 28.7.1986
„dahingehend abgeändert, daß gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO die Tochter der Schuldnerin – Frau … – bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens der Schuldnerin nur teilweise unberücksichtigt bleibt. Deren Einkünfte werden in Höhe von DM 144,– berücksichtigt, so daß dieser Betrag dem pfändbaren Gesamteinkommen der Schuldnerin hinzuzuaddieren ist.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin 2/3, die Gläubigerin 1/3.”
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Beschwerde, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Vorbringen weiterverfolgt.
Demgegenüber begehrt die Schuldnerin die Zurückweisung der Beschwerde, wobei sie ebenfalls im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.
Im übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf den gesamten Inhalt der Akten, insbesondere die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Der angefochtene Beschluß ist zunächst in verfahrensfehlerhafter Weise ergangen, da der Amtsrichter durch ihn sachlich selbst über die gesamte Erinnerung der Schuldnerin gegen den Beschluß vom 18.5.1987 entschieden, diese also auch bezüglich des von ihm nicht für begründet erachteten Teiles im Ergebnis zurückgewiesen hat – was sich insbesondere auch aus der getroffenen Kostenentscheidung ergibt –, obwohl er die Sache insoweit dem Beschwerdegericht zur Entscheidung hätte vorlegen müssen, § 11 II S. 4 RpflG. Dieser Verfahrensmangel konnte aber nicht zur vollständigen Aufhebung des Beschlusses vom 31.7.1987 führen, da dieser lediglich von der Gläubigerin mit der Beschwerde angefochten worden ist, also nur insoweit, als darin der Erinnerung der Schuldnerin stattgegeben worden ist. Auch inhaltlich kann dem angefochtenen Beschluß nicht gefolgt werden. Zunächst ist dieser nur insoweit ohne weiteres verständli...