Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 23.02.1987; Aktenzeichen 62 UR II 236/86 WEG)

 

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 27.352,01 DM festgesetzt.

 

Gründe

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes wird zunächst auf dessen Darstellung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, durch welchen der Antragsgegnerin zu 2. b) aufgegeben worden ist, als Gesamtschuldnerin mit dem Antragsgegner zu 2. a) an die Antragstellerin 27.352,01 DM nebst Zinsen zu zahlen, wobei der Beschluß gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Antragsgegnerin zu 2. b), den Teilbeschluß aufzuheben, hilfsweise die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Teilbeschlusses aufzuheben sowie unter Gewährung von Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Anfechtungsfrist den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 12.11.1986 zu TOP 1 für ungültig zu erklären.

Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, jedoch nicht begründet.

Soweit die Antragsgegnerin zu 2. b) durch den angegriffenen Teilbeschluß zur Zahlung verpflichtet worden ist, ist dies nicht zu beanstanden. Insoweit kann – auch zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden. Gegen die darin zur Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin zu 2. b) gemachten Ausführungen werden auch mit der Beschwerde keine Einwände erhoben. Die Antragsgegnerin zu 2. b) macht nunmehr lediglich geltend, daß der Wohnungseigentümerbeschluß vom 12.11.1986 zu TOP 1, wonach für die Instandsetzung einer Dachterrasse eine Sonderumlage von insgesamt 40.000,– DM erhoben werden soll, ungültig sei. Ob die Antragsgegnerin zu 2. b) hiermit überhaupt im vorliegenden Beschwerdeverfahren gehört werden kann, ist schon deshalb äußerst zweifelhaft, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit auch diese Sonderumlage – soweit sie auf die Wohnung der Antragsgegner entfällt – Gegenstand der im angefochtenen Beschluß ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung ist. Auch wenn die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 4.5.1987 ausführt, die Antragsgegnerin zu 2. b) scheine zu übersehen, daß die geltend gemachten Rückstände nur zu einem Bruchteil aus ihrem Anteil an den Kosten für die Dachterrassenarbeiten bestehe, so kann hier dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin tatsächlich insoweit im vorliegenden Verfahren überhaupt eine Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin zu 2. b) geltend gemacht hat, denn die Anfechtung des Wohnungseigentümerbeschlusses vom 12.11.1986 könnte ohnehin wegen Versäumung der Frist des § 23 IV S. 2 WEG keinen Erfolg haben. Insoweit vermag der Antragsgegnerin zu 2. b) auch das gestellte Wiedereinsetzungsgesuch nicht zu helfen. Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, daß gegen die Versäumung der Anfechtungsfrist des § 23 IV S. 2 WEG eine Wiedereinsetzung gewährt werden kann, jedoch nur unter den gesetzlichen Wiedereinsetzungsvoraussetzungen. Es gilt somit auch die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 I ZPO, deren Lauf mit dem Tage beginnt, an welchem das Hindernis behoben ist. Die Antragsgegnerin zu 2. b) erfuhr von der Fassung der Wohnungseigentümerbeschlüsse vom 12.11.1986, also auch desjenigen zu TOP 1, spätestens bei Erhalt des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 23.1.1987, dessen Eingang ihr Verfahrensbevollmächtigter mit Empfangsbekenntnis vom 3.2.1987 bestätigt hat. Gleichwohl wurde das Wiedereinsetzungsgesuch erst mit Schriftsatz vom 13.4.1987 gestellt, also lange nach Ablauf der am 17.2.1987 endenden Wiedereinsetzungsfrist des § 234 I ZPO, und ist damit verspätet.

Auch der Hilfsantrag der Antragsgegnerin zu 2. b), die Anordnung der vorläufigen Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses aufzuheben, konnte keinen Erfolg haben.

Diese Anordnung ist nach § 44 III WEG gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift kann der Richter für die Dauer des Verfahrens einstweilige Anordnungen treffen. Nach Ansicht der Kammer bedeutet die Formulierung „für die Dauer des Verfahrens” in dieser Vorschrift nicht, daß einstweilige Anordnungen nur vor einer Endentscheidung – um eine solche handelt es sich ja hier bei dem angefochtenen Teilbeschluß – getroffen werden könnten. Das Verfahren „dauert” vielmehr bis zur Rechtskraft der Endentscheidung beziehungsweise so lange, bis eine solche nicht mehr getroffen werden kann (Erledigung, Rücknahme des Antrages, Vergleich), denn nach § 45 II S. 1 WEG wird in Wohnungseigentumssachen generell die Entscheidung erst mit der Rechtskraft wirksam. Deshalb ist auch der Erlaß der einstweiligen Anordnund noch zusammen mit der Hauptsacheentscheidung zulässig (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 46. Aufl., § 44 WEG, Anm. 3)). Materiell ist der Richter...

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