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LG Frankfurt am Main Urteil vom 03.06.1997 - 2/11 S 545/96

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Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.10.1996; Aktenzeichen 33 C 2587/96-28)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.10.1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 33 C 2587/96-28) wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, einer Erhöhung des Mietzinses für die von ihm innegehaltene Wohnung im Hause Rohrbachstraße 58, 60389 Frankfurt, von bislang 490,– DM auf 576,96 DM netto monatlich ab dem 01.06.1996 zuzustimmen.

Im übrigen werden die Berufung zurück- und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 12 %, der Beklagte 88 %.

 

Gründe

Der Beklagte wohnt aufgrund eines Mietvertrages von 1986 im Hause Rohrbachstraße 56–58, das die Kläger später zu Eigentum erworben haben. Im Jahre 1993 wurden in diesem Anwesen umfangreiche Umbauarbeiten vorgenommen. Dabei wurde die vom Beklagten innegehaltene Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 80 qm, für die er 462,– DM Nettomiete zahlte, in eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 49,78 qm umgebaut. Die Parteien einigten sich im Jahre 1993 dahingehend, daß der Beklagte für die neue Wohnung eine Miete von 490,– DM netto zahlt. Mit Schreiben vom 19.03.1996 begehrten die Kläger Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 588,– DM monatlich netto.

Im angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht der Klage voll stattgegeben.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet. Er ist der Auffassung, daß aufgrund der Festschreibung des Mietvertrages auf 10 Jahre der Mietzins während dieser Laufzeit ebenfalls nicht erhöht werden dürfe. Ferner müsse vom gefundenen Quadratmeterwert 10 % Abschlag wegen Verkehrslärms gemacht werden. Schließlich rügt er, daß die Kappungsgrenze fehlerhaft berechnet sei.

Der Beklagte bean...

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