Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.12.1995; Aktenzeichen 33 C 2890/95-76) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am – 22. Dezember 1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main (33 C 2890/95-76) wie folgt abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.002,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.9.1995 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu 19 % und der Beklagten zu 81 % auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin war vom 1.11.1990 bis zum 31.3.1995 Mieterin einer Zweizimmerwohnung der Beklagten. Sie begehrt Auszahlung des Betrags der Kautionsbürgschaft, die die Beklagte wegen Forderungen auf Nebenkostenrückstsände und Restmiete in Anspruch genommen hatte. Wegen des überschießenden Betrages hat die Beklagte Widerklage in Höhe vor 1.225,69 DM erhoben.
Das Amtsgericht hat eine Nebenkostenschuld für die Jahre 1990 bis 1993 in Höhe von 4.607,42 DM errechnet, die Kaution von 4.377,– DM abgezogen, der Widerklage in Höhe von 230,42 DM stattgegeben und Klage sowie weitergehende Widerklage abgewiesen.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin nur noch gegen die überhöhten Hausmeisterkosten und weist auf die erheblich niedrigeren Durchschnittskosten nach der Mietwerttabelle hin.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.002,60 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen und die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Hausmeisterkosten für angemessen und hat auf die eingeholten Angebote anderer Hausmeisterfirmen verwiesen, die nicht niedriger ausgefallen seien.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den gesamten vorgetragenen Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet. Die Klägerin hat nicht für die Kosten der von der Beklagten eingeschalteten Hausmeisterfirma einzustehen, sondern nur für die Kosten, die üblicherweise für einen Hausmeister anfallen. Insofern kann auf die Durchschnittswerte in den Mietwerttabellen zurückgegriffen werden. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, daß die Vergütung für die nach dem Leistungsverzeichnis geschuldeten Aufgaben der Hausbetreuung Schöner Wohnen GmbH angemessen ist. Nur ergibt sich aus dem 12-seitigen Leistungsverzeichnis, daß die Firma mit Aufgaben betraut ist, die über die üblichen Hausmeisterleistungen, wie z.B. Treppeputzen, Glühbirneauswechseln u.a., hinausgehen und nicht auf die Mieter umgelegt werden können. Aus Nr. 14 der Anl. 3 zu § 27 II. BV folgt, daß die Arbeiten des Hausmeisters, die sich auf Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen und Hausverwaltung beziehen, nicht umlegbar sind. Dasselbe gilt für Wartungen, da die Abrechnungen der Beklagten eine gesonderte Position „diverse Wartungen” aufweisen. Der Hausmeisterdienstvertrag enthält eine umfassende Betreuung des Anwesens im Interesse der Eigentümer. Die auf die Mieter umlegbaren Leistungen machen nur einen Bruchteil aus.
Die der Klägerin in den Jahren 1990 bis 1993 in Rechnung gestellten Hausmeisterkosten belaufen sich auf 5.055,37 DM. Nach den Mietwerttabellen 1990 und 1992 beliefen sich die durchschnittlichen Hausmeisterkosten auf 0,37 und 0,42 DM/qm. Die Klägerin hält einen Betrag von 0,52 DM/qm für angemessen, so daß dieser zugrundegelegt wird. Ausgehend von einer Wohnungsgröße von 75,76 qm ergbit sich ein angemessener Durchschnittsbetrag von 39,40 DM im Monat, für 2 Monate im Jahr 1990 78,80 DM und für 36 Monate in den Jahren 1991 bis 1993 1.418,40 DM, insgesamt also 1.497,20 DM. Die Abrechnungen waren um 3.558,17 DM überhöht. Zieht man diesen Betrag von der vom Amtsgericht errechneten Nebenkostenschuld von 4.607,42 DM ab, bleibt eine Schuld von 1.049,25 DM. Verrechnet man diese mit der Kaution von 4.377,– DM, steht der Klägerin noch eine Forderung von 3.327,75 DM zu.
Da sie weniger beantragt hat, war der Berufung voll stattzugeben.
Die Zinsforderung ist nach § 291 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Herfurth, Dr. Bokelmann, Gloger
Fundstellen