Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin für die durch die Behandlung der Klägerin in der Klinik der Zweitbeklagten in der Zeit ab dem 30.08.2000 erlittenen immateriellen Schäden ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 35.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2002 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus der Behandlung der Klägerin in der Klinik der Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit den Operationen am 31.08.2000 und vom 03.04.2001 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
3. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle immaterieller Schäden zu ersetzen, die nach dem 07.12.2010 durch Operationen oder sonstige Behandlungen verursacht werden, die zur Beseitigung oder Linderung der bestehenden Gesundheitsschäden dienen, die durch die Behandlung der Klägerin in der Klinik der Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit den Operationen am 31.08.2000 und vom 03.04.2001 verursacht worden sind.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 5/14 und die Beklagten 9/14 zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche materiellen Schäden und für immaterielle Zukunftsschäden aus einer Operation vom 31.08.2000 und einer Operation vom 03.04.2001 in der Klinik der Beklagten zu 2) in Anspruch.
Die am 09.09.1945 geborene, privat krankenversicherte Klägerin litt unter Arthrose in den Hüftgelenken, als sie an 23.02.2000 auf einer Treppe schwer stürzte. Hierbei zog sie sich einen Kahnbeinbruch der linken Hand sowie eine Kapselabsprengung der rechten Schulter zu. Von diesem Zeitpunkt an hatte sie auch vermehrte Beschwerden in den Hüften, insbesondere rechts.
Sie stellte sich am 19.06.2000 in der von dem Zweitbeklagten betriebenen Unfallklinik (im Folgenden: „BGU”) vor, da sie von der dort durchgeführten sog. ROBODOC-Methode zur Implantation einer Hüftgelenksendoprothese (TEP) gehört hatte. Den Termin zur Untersuchung und zum Beratungsgespräch nahm für den wegen eines Notfalls verhinderten Erstbeklagten der Zeuge Dr. S. wahr. Der Inhalt der Beratung ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin entschied sich für eine zementfreie TEP des Hüftgelenks rechts. Der Zeuge Dr. S. verfasste einen Bericht an den behandelnden Orthopäden. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Arztbriefes vom 26.06.2000 (Bl. 320 f.d.A.) Bezug genommen.
Am 30.08.2000 wurde die Klägerin stationär aufgenommen; am Abend fand ein Aufklärungsgespräch mit dem Zeugen Dr. Sch. statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Die Klägerin erteilte schriftlich die Einwilligung zur Operation. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Aufklärungsbogens vom 30.08.2000 (Bl. 322 d.A.) Bezug genommen.
Am 31.08.2000 wurde die Implantation der TEP in der rechten Hüfte mittels ROBODOC vorgenommen. Operateur war der Erstbeklagte. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Operationsberichts (Bl. 323 d.A.) Bezug genommen.
Nach zunächst im Wesentlichen komplikationslosem Verlauf erfolgte eine erneute Aufnahme der Klägerin im Hause des Zweitbeklagten am 02.04.2001 zwecks Implantation der TEP in der Hüfte links. Ein Aufklärungsgespräch, dessen Inhalt und Umfang streitig ist, führte die Zeugin Dr. W.. Die Klägerin willigte schriftlich in die Operation ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des unterschriebenen Aufklärungsbogens (Bl. 327 d.A.) Bezug genommen.
Am 03.04.2001 wurde die Hüft-TEP links mit dem ROBODOC-Verfahren implantiert. Ob es hierbei zu einem Behandlungsfehler gekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des OP-Berichts (Bl. 328 d.A.) Bezug genommen.
In der Folgezeit kam es zu einer periprothetischen Fraktur im linken Oberschenkelschaft, wobei Anlass und Ursachen des Bruchs zwischen den Parteien streitig sind.
Die Klägerin wurde am 02.05.2001 nach Aufnahme und Aufklärung am Vortag erneut von dem Erstbeklagten operiert. Dieser nahm die Revision durch eine Osteosynthese mit Cerclage und Schrauben sowie durch einen Schaftwechsel und Einbringen eines zementierten Schaftes vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des OP-Berichts (Bl. 81 d.A.) Bezug genommen.
Es folgte eine Rehabilitationsmaßnahme, die keine Verbesserung der fortbestehenden Schmerzsituation erbrachte. Die Klägerin stellte sich daraufhin in der orthopäd...