Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.12.2010; Aktenzeichen 2/18 O 478/06) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.12.2010 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-18 O 478/06) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 45.000 EUR.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist 1945 geboren. Sie litt an Arthrose beider Hüftgelenke und stürzte am 23.1.2000 auf einer Treppe schwer. Dabei erlitt sie einen Kahnbeinbruch der linken Hand und eine Kapselabsprengung der rechten Schulter. Von diesem Zeitpunkt an hatte sie auch vermehrte Beschwerden in den Hüften, insbesondere rechts.
Sie stellte sich am 19.6.2000 in der vom Beklagten zu 2) betriebenen Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in F. vor, bei der der Beklagte zu 1) als Chefarzt angestellt war Dort wurde damals (auch) eine computergestützte Methode zur Implantation von Hüftgelenksendoprothesen („Robodoc”) angewendet. Der Zeuge Dr. S. untersuchte und beriet die Klägerin zum weiteren Vorgehen. Die Inhalte des Gesprächs sind teilweise streitig.
Die Klägerin entschloss sich zu einer Behandlung nach der Methode „Robodoc”. Sie wurde daraufhin am 30.8.2000 stationär aufgenommen. Es fand ein Aufklärungsgespräch mit dem Zeugen Dr. Sch. statt, dessen Inhalt teilweise streitig ist. Die Klägerin erteilte schriftlich eine Operationseinwilligung (Aufklärungsbogen vom 30.8.2000, Bl. 320 f d.A.). Am 31.8.2000 ersetzte der Beklagte zu 1) als Operateur bei der Klägerin das rechte Hüftgelenk unter Einsatz des „Robodoc”.
Nach anschließendem zunächst weitgehend beschwerdefreiem Verlauf wurde die Klägerin am 2.4.2001 erneut bei der Beklagten zu 2) aufgenommen. Es fand ein Aufklärungsgespräch mit der Zeugin Dr. W. statt, dessen Inhalt teilweise streitig ist. Die Klägerin erteilte schriftlich eine Operationseinwilligung (Aufklärungsbogen vom 2.4.2001, Bl. 327 d.A.). Am 3.4.2001 ersetzte der Beklagte zu 1) als Operateur bei der Klägerin das linke Hüftgelenk unter Einsatz des „Robodoc”.
Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung am 22.4.2001 begab sich die Klägerin am 23.4.2001 zur Anschlussheilbehandlung in die W.-Klinik in B.. Einschränkungen bei der Anschlussheilbehandlung sah der begleitende Arztbrief der Beklagten nicht vor. Die Klägerin absolvierte das übliche Behandlungsprogramm. Am 30.4.2001 erlebte die Klägerin beim Anlegen eines Stützstrumpfes ein Knacken und daraufhin erhebliche Schmerzen im linken Oberschenkel. Es stellte sich heraus, dass sie eine periprothetische Fraktur links erlitten hatte.
Daraufhin wurde die Klägerin am 2.5.2001 erneut von dem Beklagten zu 1) operiert, der den Knochenbruch mit einer Osteosynthese versorgte und einen neuen Schaft einzementierte.
Es folgte eine Rehabilitationsmaßnahme und am 25.4.2002 linksseitig eine Revisionsoperation im Brüderkrankenhaus S. in K..
Vom 18.11.2002 datiert eine schriftliche Abtretungsvereinbarung, in der die Klägerin erklärt, sie trete ihrem Ehemann alle Ansprüche gegen die W.-Klinik ab, die aus dem Ereignis vom 30.4.2001 resultierten, und der Ehemann die Abtretung annimmt (Bl. 309 d.A.).
Der Ehemann der Klägerin nahm daraufhin die W.-Klinik aus abgetretenem Recht wegen behaupteter dortiger Behandlungsfehler in Anspruch; das Landgericht hat die Klage abgewiesen, der Senat hat die hiergegen gerichtete Berufung im Jahr 2008 (8 U 12/05) rechtskräftig zurückgewiesen.
Auf Grund klägerischen Antrags vom 22.6.2004 wurde ein selbständiges Beweisverfahren (LG Frankfurt – 2/18 OH 13/04) eingeleitet, in dem der Sachverständige Prof. Dr. M. (LMU München) unter dem 11.2.2006 ein Gutachten erstellte (Bl. 32 ff d.A.). Antragsgegner waren beide Beklagten.
Die Klägerin leidet weiter unter muskulären Beschwerden, die ihre Steh- und Gehfähigkeit sowie ihre Hüftbeweglichkeit behindern. Im Alltag ist die Wendigkeit und Bewegungssicherheit gemindert. An- und Auskleiden ist erschwert und nur mit fremder Hilfe möglich. Spaziergänge sind nicht mehr möglich, Treppensteigen nur eingeschränkt. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten können nur in sehr geringem Umfang ausgeübt werden. Sie ist zu 50 % schwerbehindert. Die Klägerin war von Beruf Businessanalystin und begutachtete für Investoren Immobilien im In- und Ausland.
Die Klägerin hat ein Schmerzensgeld (Vorstellung: 60.000 EUR) und die Feststellung von Eintrittspflichten sowie Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen begehrt.
Die Klägerin hat zur Anspruchsbegründung im Wesentlichen vorgebracht:
Für die Eingriffe vom 31.8.2000 und vom 3.4.2001 habe keine wirksame Einwillig...