Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 08.05.2009; Aktenzeichen 33 C 335/09-76) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil das Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.05.2009, Az.: 33 C 335/09-76 wird dieses abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 37,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.02.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 68% und die Beklagte 32% zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahfen wird auf EUR 998,94 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Zahlung von Betriebskosten aus den Abrechnungen 2006/2007 und 2007/2008.
Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 45-46 der Akte) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat der Klage in voller Höhe stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung einer Restforderung aus der Betriebskostenabrechnung 2006/2007 in Höhe von insgesamt EUR 500,13 einschließlich der Kosten der Wasserzähler in Höhe von EUR 70,23 und zur Zahlung des Saldos aus der Betriebkostenabrechnung 2007/2008 in Höhe von EUR 966,47 abzüglich am 05.03.2009 geleisteter EUR 430,84 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kosten für die Anmietung des Kaltwasserzählers in Höhe von EUR 70,23 seien unabhängig von den Regelungen des § 4 HeizkV auch dann umlegbar, wenn die Geräte wie hier nachträglich angebracht worden seien. Der Mieter müsse nicht zuvor über die voraussichtlichen Kosten informiert werden. Dies gelte auch für die Betriebskostenabrechnung 2007/2008.: Der Beklagten sei kein Nachteil geschehen, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Abrechnungsperioden zunächst auf der Grundlage einer Schätzung die Kosten ermittelt und dann im darauffolgenden Zeitraum der tatsächliche Verbrauch ermittelt würde.
Mit ihrer Berufung wehrt sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung der Mietkosten für den Warmwasserzähler in Höhe von EUR 32,47 in der Betriebskostenabrechnung 2006/2007 und gegen die Verurteilung zur Nachzahlung von EUR 966,47 aus der Betriebskostenabrechnung 2007/2008. Sie meint, das Amtsgericht habe die Zählermietstreitigkeit fälschlich nur dem Kaltwasser zugeordnet und sich deswegen nicht mit § 4 Abs. 2 S. 2 HeizkV auseinandergesetzt. Im Hinblick auf die Verbrauchskosten der Heizung habe das Amtsgericht völlig unberücksichtigt gelassen, dass ihr seit der Installation der neuen Heizkostenverteiler mit Funktechnik vor Beginn der Abrechnungsperiode 2006/2007 enorm hohe Verbrauche belastet würden, während ihre Heizverbrauchskosten bislang üben einen Zeitraum von 25 Jahren unauffällig gewesen seien. Die Beklagte wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag, die ermittelten Messergebnisse seien nicht richtig und beruhten auf einem technischen Fehler in der Erfassung oder bei der Installation der neuen Heizkostenverteiler.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts vom 08.05.2009 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte nach Erledigung der Hauptsache zur Zahlung von mehr als EUR 37,76 nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, es seien nur Mietkosten für den Kaltwasserzähler angesetzt worden. Die abgelesenen Heizkosten seien korrekt, und es liege keine Fehlfunktion der Heizkostenzähler vor.
Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 01.12.2009 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dipl.-Wirtschaftsing. xxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 30.07.2010 (Bl. 165-176 der Akte) und auf das Ergänzungsgutachten vom 21.09.2010 (Bl. 197-204 der Akte) verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 522 Abs. 1 S. 1 ZPO). In der Sache hat sie in vollem Umfang Erfolg.
Der Kläger kann die Miete für den Warmwasserzähler in den Betriebskostenabrechnungen nicht umlegen. Anders als der Kläger und das Amtsgericht meinen, enthalten die Betriebskostenabrechnungen 2006/2007 und 2007/2008 neben der Position "Miete Erfassungsgeräte Kaltwasser" als Teil der "Zusatzkosten Warmwasser" auch die "Miete Erfassungsgeräte Warmwasser" (vgl. Anlage B2 (Bl. 36, 37 d.A.) und Anlage B4 (Bl. 76, 77 d.A.)). Für den Abrechnungszeitraum 2006/2007 beläuft sich die "Miete Erfassungsgeräte Warmwasser" für die Beklagte auf EUR 32,47, für den Abrechnungszeitraum 2007/2008 auf EUR 27,12. Auf die zutreffenden Berechnungen der Beklagten auf Seite 2 der Klageerwiderung vom 03.03.2009 (Bl. 31 der Akte) und auf Seite 2f. der Berufungsbegründung vom 10.07.2009 (Bl. 71f. der Akte) wind verwiesen.
Nach § 4 Abs. 2 S. 2 HeizkostenV hat der Gebäudeeigentümer, der die Ausstattung zur Verbra...