Verfahrensgang
AG Pinneberg (Entscheidung vom 24.04.2009; Aktenzeichen 82 C 2/09) |
Tenor
1.
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beklagten tragen die Hälfte der Kosten der Nebenintervenientin, welche ihre übrigen Kosten selbst trägt.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Dieselbe Befugnis steht der Nebenintervenientin gegenüber den Beklagten zu.
4.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Nachzahlungen aus Wärme- und Kaltwasserkostenabrechnungen.
Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen, auf welche die Kammer Bezug nimmt (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):
"Die Parteien verbindet ein Wohnraummietvertrag über eine Wohnung in der xxx in xxx aus dem Jahre 1977 (vgl. Anlage K 1).
Die Gebäude der Klägerin xxx werden durch eine zentrale Heizungsanlage in der xxx versorgt. Mit Ausnahme des Hauses xxx erfolgt so auch die Warmwasserversorgung für alle Häuser.
Gemäß § 3 des Vertrages haben die Beklagten Vorauszahlungen für Heiz- und Warmwasserkosten einerseits und Zahlungen auf sonstige Betriebskosten andererseits an die Klägerin zu leisten.
Mit Schreiben vom 13.03.2003 (Anlage K 8, Bl. 89 d.A.) kündigte die Klägerin gegenüber den Beklagten den Einbau von Kaltwasserzählern bis zum 31.05.2003 in den Wohnungen ihrer Wohnanlage xxx an, zu der die streitbefangene Wohnung gehört. Darin wird auch angekündigt, dass Kaltwasser ab 01.06.2003 parallel mit der Heizperiode vom 01.06 bis zum 31.05. abgerechnet werden sollte.
Zur Ablesung der Kaltwasserzähler wurde die Nebenintervenientin beauftragt, die bereits im Auftrag der Klägerin die Warmwasserzähler und Heizkostenverteiler ablas.
Mit Schreiben vom 11.07.2003 (Anlage K 9, Bl. 90 d.A.) übersandte die Klägerin mit Bezug auf die Heizkostenabrechnung 2001/2002 ein an die Beklagten gerichtetes Schreiben, in dem eine Anpassung des monatlichen Vorauszahlungsbetrages auf EUR 90,00 vorgenommen wurde, darunter - neben einer Erhöhung für die Heizkosten eine Vorauszahlung für Kaltwasser von EUR 0,50/qm. Die daraus resultierende Gesamtmiete wurde von den Beklagten in der Folgezeit gezahlt.
Mit Schreiben der Nebenintervenientin rechnete die Klägerin
- die Heiz-, Warmwasser, Trinkwasser und Abwasserkosten 2003/04 (Anlage K 2, Bl. 18-20 d.A.), Datum: 12.02.2005
- die Heiz-, Warmwasser, Trinkwasser und Abwasserkosten 2004/05 (Anlage K 3, Bl. 21-23 d.A.), Datum: 10.05.2006
- die Heiz-, Warmwasser, Trinkwasser und Abwasserkosten 2005/06 (Anlage K 4, Bl. 24-26 d.A.), Datum: 26.04.2007
- die Heiz-, Warmwasser, Trinkwasser und Abwasserkosten 2006/07 (Anlage K 5, Bl. 27-32, 44-50 d.A. Datum: 23.05.2008
ab.
Erläuterungen der Klägerin zu den Abrechnungen 02/03, 03/04 und 04/05 erfolgten mit weiterem Schreiben vom 23.01.2008 (Anlage K 6, Bl. 46-48 d.A.). Erläuterungen zu der Abrechnung 2006/07 erfolgten mit Schreiben vom 12.08.2008 (Anlage K 7, Bl. 36-37 d.A.).
Sämtliche Abrechnungen endeten mit unterschiedlichen Nachzahlungsbeträgen zuungunsten der Beklagten, wie sie sich aus Seite 2 der Klagschrift (Bl. 12 d.A.) ergeben.
Die Abrechnungen enthielten jeweils auf ihrer 2. Seite (in der Abrechnung für 2006/07 auf einem gesonderten Blatt) Angaben zu einer Vorverteilung der Kosten auf einzelne Nutzergruppen. Eingeschlossen waren dabei Berechnungen für die Ermittlung des Warmwasserkostenanteils der Abrechnungseinheit, die wie folgt abgebildet waren:
2003/04 (Bl. 19 d.A.):
Vorverteilung der Heizungsbetriebskosten
durch Vorerfassung über Wärmezähler und Kaltwasserzähler im Zulauf der Boiler
Gesamtbetriebskosten EUR 211.263,40
Gesamtbrennstoffmenge Erdgas m3 61.996
Warmwasserkosten-Ermittlung nach der Formel der Heizkosten-Verodnung
Faktor: 2,5 x Wassermenge 5.557,819 m3 x Wassertemperatur (60 C-10 C) geteilt durch den Brennstoffheizwert 10,5 kWH =
61.996 m3 von 352.876 m3 Gas ergibt 17,57% der Gesamtkosten
= 45.713,16 EUR von 211.263,40 EUR (355.287,13 EUR+10.426,03 EUR)
2004/05 (Bl. 22 d.A.):
Vorverteilung der Heizungsbetriebskosten
durch Vorerfassung über Wärmezähler und Kaltwasserzähler im Zulauf der Boiler
Gesamtbetriebskosten EUR 191.061,34
Gesamtbrennstoffmenge Erdgas m3 67.471
Warmwasserkosten-Ermittlung nach der Formel der Heizkosten-Verordnung
Faktor: 2,5 x Wassermenge 5.573,125 m3 x Wassertemperatur (60 C-10 C) geteilt durch den Brennstoffheizwert 10,5 kWh =
67.471 m3 von 321.701 m3 Gas ergibt 20.97% der Gesamtkosten
= 48.334,21 EUR von 180.598,67 EUR (37.871,54 EUR+10.462,67 EUR)
2005/06 (Bl. 25 d.A.):
Vorverteilung der Heizungsbetriebskosten
durch Vorerfassung über Wärmezähler und Kaltwasserzähler im Zulauf der Boiler
Gesamtbetriebskosten EUR 210.848,39
Gesamtbrennstoffmenge Erdgas m3 308.624
Warmwasserkosten-Ermittlung nach der Formel der Heizkosten-V...