Verfahrensgang

AG Pinneberg (Entscheidung vom 24.04.2009; Aktenzeichen 65 C 330/08)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beklagten tragen die Hälfte der Kosten der Nebenintervenientin, welche ihre übrigen Kosten selbst trägt.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils ändere Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Dieselbe Befugnis steht der Nebenintervenientin gegenüber den Beklagten zu.

  • 4.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Nachzahlungen aus Wärme- und Kaltwasserkostenabrechnungen.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen, auf welche die Kammer Bezug nimmt (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):

"Die Parteien verbindet ein Wohnraummietvertrag über eine Wohnung im xxx in xxxx vom 14.01.2003 (vgl. Anlage K1).

Die Gebäude der Klägerin xxx und und xxx werden durch eine zentrale Heizungsanlage in der xxx versorgt. Mit Ausnahme des Hauses xxx erfolgt so auch die Warmwasserversorgung für alle Häuser.

Gemäß § 3 des Vertrages haben die Beklagten Vorauszahlungen für Heiz- und Warmwasserkosten einerseits und Zahlungen auf sonstige Betriebskosten andererseits an die Klägerin zu leisten.

Mit Schreiben vom 13.03.2003 (Anlage K 9, Bl. 92 d.A.) kündigte die Klägerin gegenüber den Beklagten den Einbau von Kaltwasserzählern bis zum 31.05.2003 in den Wohnungen ihrer Wohnanlage xxx an, zu der die streitbefangene Wohnung gehört. Darin wird auch angekündigt, dass Kaltwasser ab 01.06.2003 parallel mit der Heizperiode vom 01.06 bis zum 31.05. abgerechnet werden sollte. Zur Ablesung der Kaltwasserzähler wurde die Nebenintervenientin beauftragt, die bereits im Auftrag der Klägerin die Warmwasserzähler und Heizkostenverteiler ablas.

Mit Schreiben vom 27.05.2003 (Anlage K 10, Bl. 93 d.A.) informierte die Klägerin, dass eine Umschichtung in den Nebenkostenvorauszahlungen vorgenommen werde. Die Kaltwasserabrechnung würden zukünftig zusammen mit der Heizkostenabrechnung erstellt.

Mit Schreiben vom 11.07.2003 (Anlage K 11, Bl. 94 d.A.) übersandte die Klägerin mit Bezug auf die Heizkostenabrechnung 2001/2002 ein an die Beklagte gerichtetes Schreiben, in dem eine Anpassung des monatlichen Vorauszahlungsbetrages auf EUR 76,00 vorgenommen werde, darunter - neben einer Erhöhung für die Heizkosten eine Vorauszahlung für Kaltwasser von EUR 0,50/qm. Die daraus resultierende Gesamtmiete wurde von den Beklagten in der Folgezeit gezahlt.

Mit Schreiben der Nebenintervenientin rechnete die Klägerin

die Heiz-, Warmwasser, Trinkwasser und Abwasserkosten 2003/04 (Anlage K 2, Bl. 29-31 d.A.), Datum: 12.02.2005

die Heiz-, Warmwasser, Trinkwasser und Abwasserkosten 2004/05 (Anlage K 3, Bl. 32-34 d.A.), Datum: 10.05.2006

die Heiz-, Warmwasser, Trinkwasser und Abwasserkosten 2005/06 (Anlage K 4, Bl. 35-38 dA), Datum: 26.04.2007

die Heiz-, Warmwasser, Trinkwasser und Abwasserkosten 2006/07 (Anlage K 5, Bl. 39-45 d.A. Datum: 23.05.2008

ab.

Erläuterungen der Klägerin zu den Abrechnungen 02/03, 03/04 und 04/05 erfolgten mit weiterem Schreiben vom 23.01.2008 (Anlage K 6, Bl. 46-48 d.A.).

Sämtliche Abrechnungen endeten mit unterschiedlichen Nachzahlungsbeträgen zuungunsten der Beklagten, wie sie sich aus Seite 3 der Klagschrift (Bl. 11 d.A.) ergeben.

Die Abrechnungen enthielten jeweils auf ihrer 2. Seite (in der Abrechnung für 2006/07 auf einem gesonderten Blatt) Angaben zu einer Vorverteilung der Kosten auf einzelne Nutzergruppen. Eingeschlossen waren dabei Berechnungen für die Ermittlung des Warmwasserkostenanteils der Abrechnungseinheit, die wie folgt abgebildet waren:

2003/04 (Bl. 30 d.A.):

Vorverteilung der Heizungsbetriebskosten

durch Vorerfassung über Wärmezähler und Kaltwasserzahler im Zulauf dar Boiler

Gesamtbetriebskosten EUR 211.263.40

Gesamtbrennstoffmenge Erdgas m3 61.996

Warmwasserkosten-Ermittlung nach der Formel der Heizkosten-Verordnung

Faktor: 2,6 x Wassermenge 6.557.819 m3 x Wassertemperatur (60 C - 10 C) geteilt durch den Brennstoffheizwert 10,5 Kwh = 61.996 m3 von 352.876 m3 Gas ergibt 17,57% der Gesamtkosten = 45.713,16 EUR von 211.263.40 EUR (35.287,13 EUR + 10.426,03 EUR)

2004/05 (Bl. 33 dA):

Vorverteilung der Heizungsbetriebskosten

durch Vorerfassung über Wärmezähler und Kaltwasserzahler im Zulauf dar Boiler

Gesamtbetriebskosten EUR 191.061.34

Gesamtbrennstoffmenge Erdgas m3 67.471

Warmwasserkosten-Ermittlung nach der Formel der Hetzkosten-Verordnung

Faktor: 2,5 x Wassermenge 5.573,125 m3 x Wassertemperatur (60 C - 10 C) geteilt durch den Brennstoffheizwert 10.5 kWh = 67.471 m3 von 321.701 m3 Gas ergibt 20,97% der Gesamtkosten = 48.334.21 EUR von 180.598,67 EUR (37.871.54 EUR+10.462.67 EUR)

2005/06 (Bl. 36 d.A.):

Vorverteilung der Heizungsbetriebskosten

durch Vorerfassung über Wärmezähler und Kaltwass...

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