Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.04.2013; Aktenzeichen VI ZB 27/12)

 

Tenor

1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 250.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2001 zuzahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin auch alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der fehlerhaften Anästhesie vom 12.03.2001 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 11/12 und der Beklagte zu 2) 1/12 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten haben die Klägerin die vollen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und der Beklagten 3)–6) und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) sowie 11/12 ihrer eigenen Kosten zu tragen; Der Beklagte zu 2) die Hälfte der eigenen außergerichtlichen Kosten und 1/12 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht, vertreten durch ihren Neffen und Vorsorgebevollmächtigten …, Ansprüche wegen der Folgen einer ärztlichen Behandlung am 12.03.2001 geltend.

Der Beklagte zu 1) ist plastischer Chirurg und hat seine Praxis in Teilen der ehemaligen Räumlichkeiten des Brüderkrankenhauses. Er beabsichtigte, am Behandlungstag die Klägerin wegen Narbenbruchs zu operieren. Der Beklagte zu 2) ist Anästhesist und war für die Narkose zum Zwecke der Operation zuständig. Die Beklagte zu 3) ist Trägerin des …, in das die Klägerin am besagten Tag per Notarztwagen verbracht wurde. Der Beklagte zu 4) ist Chefarzt bei der Beklagten zu 3). Die Beklagten zu 5) und 6) führten die Notfallversorgung im … bei der Klägerin durch.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine 1938 geborene Patientin des Beklagten zu 1), zu dem sie ein nahezu zwanzigjähriges Arzt-Patienten-Verhältnis hatte. Sie war zum Zeitpunkt der Operation starke Raucherin mit chronischer Bronchitis, multiplen Allergien und einem Grad der Schwerbehinderung am OP-Tag von 60 %. Im Laufe ihrer Zeit als Patientin des Beklagten ließ sie zahlreiche Operationen über sich ergehen (ungefähr 30), auch unter Vollnarkose. Im Jahre 1999 wurde ebenfalls eine Narbenbruch-Operation durchgeführt.

Die Klägerin konsultierte den Beklagten zu 1) erstmalig wegen der konkreten Operation am 28.06.2000, sodann am 10.10.2000, 15.12.2000 und 15.02.2000. Der Beklagte zu 1) gab der Klägerin Untersuchungsunterlagen zur Voruntersuchung mit. Die Voruntersuchungen ließ die Klägerin durchführen (EKG und Blutbild sowie Röntgenuntersuchung). Die Werte waren im Großen und Ganzen unauffällig, ein Rechtsschenkelblock wurde festgestellt.

Am 12.03.2001 erschien die Beklagte zur Operation. Um 07.30 Uhr führte sie ein Gespräch mit dem Beklagten zu 2). Dabei gab sie an, an chronischer Bronchitis zu leiden sowie sich derzeit wegen Bronchitis in Behandlung zu befinden. Des Weiteren habe sie Atemnot beim Treppensteigen und leide an diversen Allergien (Neurodermitis, Fischallergie, Pflasterallergie, Mafenid++-Allergie). Zudem gab sie an, 20 Zigaretten am Tag zu konsumieren.

Der Narkosebeginn war um 08.30 Uhr. Durchgeführt wurde eine Vollnarkose. Um 08.32 Uhr wurden 1,5 mg Rapifen, 150 mg Disoprivan (Schlafmittel) und 20 mg des Muskelrelaxans Tracrium (Wirkstoff: Atracurium) verabreicht. Die Intubation erfolgt kurz danach. Nach Gabe der Einleitungsmedikamente begannen Komplikationen. Die Herzfrequenz sank auf 50 und 65/min, stieg gegen 8.50 Uhr auf 180/min und fiel bis 10.00 Uhr auf Werte zwischen 100 und 120/min. Vermerkt wurde das Auftreten einer Spastik, Bradycardie, Zyanose, Blutdruck war zwischenzeitlich nicht messbar. Die Klägerin erlitt einen anaphylaktischen Schock.

Der Beklagte zu 2) führte eine Notfallbehandlung durch Herzmassage durch. An Infusion wurde eine Einheit (500 ml) OPX plus 0,5 mg Adrenalin infundiert. An weiteren Medikamenten erhielt die Klägerin gegen ca. 9.15 Uhr 1,5 mg Dormicum sowie gegen 9.40 Uhr erneut 1,25 mg Dormicum. Die Klägerin wurde um 10.00 Uhr in komatösem und beatmetem Zustand mit einem Notarztwagen in das … verbracht. Die Klägerin erhielt Dobutrex durch eine Infusion. Der Blutdruck war um 12.00 Uhr wieder im Normalbereich. Ab 15.00 Uhr steigt der Blutdruck wieder an, zuerst auf Werte von 150/80, dann ab 18.00 Uhr auf 190/110. Um 16.30 Uhr wurde die Klägerin extubiert. Nach der Extubation wurde der Atemluft Sauerstoff beigemischt, zunächst 6 Liter Sauerstoff, ab 19.00 Uhr 4 Liter, ab 22.00 Uhr 3 Liter und ab 24.00 Uhr 2 Liter. Um 23.30 Uhr wurde ein „soporös-komatöser” Zustand vermerkt.

Am 14.03.2001 wurde der Beginn eines leichten Hirnödems diagnostiziert. Am 15.03.2001 wurde erneut intubiert, da die Sauerstoffsättigung auf unter 66 % gesunken war. Am 22.03.200...

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