keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung. Auskunftspflicht. Nebenintervention. Versammlungsleitung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Ansatzfehler durch Unterlassen einer nach § 249 Abs. 1 HGB gebotenen Rückstellung für einen Schadensersatzanspruch ist nicht wesentlich, wenn eine Rückstellung keine bedeutsame Veränderung des Bildes von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft ergeben hätte.
2. Geht es bei der vorgesehenen Beschlussfassung bei der Wahl oder Bestätigung nach § 244 AktG zum Aufsichtsrat um die Person des Versammlungsleiters als Mitglied des Aufsichtsrats selbst, ist der zwar grundsätzlich nicht gehindert, die Versammlungsleitung auszuüben, doch liegt in einer partiellen Übertragung der Versammlungsleitung während diesem Tagesordnungspunkt auf ein anderes Aufsichtsratsmitglied mit Billigung der Kapitaleigner im Aufsichtsrat kein Satzungsverstoß, der zu einer Anfechtbarkeit des Wahl- oder Bestätigungsbeschlusses führen würde.
Normenkette
AktG 130 II; AktG 142; AktG 241; AktG 243; AktG 244; AktG 246
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger und Streithelfer sind Aktionäre der Beklagten.
Am 24.5. 2007 fand die ordentliche Hauptversammlung 2007 der Beklagten statt. Gegenstand der Tagesordnung war unter anderem die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Jahr 2006 sowie die Bestätigung der Wahl von Herrn X zum Aufsichtsratsmitglied und weitere Beschlussfassungen. Wegen der Einzelheiten der Tagesordnung wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung der Bekanntmachung (Anlage A1 zum notariellen Protokoll des Notars X, Anlage B1 Band Anlagen zum Schriftsatz vom 24.9.2007) verwiesen. Mit Urteil vom 24.4.2007 – 3-05 O 80/06 – hatte die Kammer auf die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Beschlussfassungen der Hauptversammlung der Antragsgegnerin am 2.6.2006 unter Abweisung der Klagen im Übrigen die Beschlussfassung zu TOP 8 – Wahl von Herrn X in den Aufsichtsrat der Antragstellerin – für nichtig erklärt, da es hier auf Fragen von Aktionären zu Informationsrechtsverletzungen gekommen sei. Gegen dieses Urteil haben die Parteien jeweils Berufung eingelegt, die beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main zum Az. 17 U 176/07 geführt wird.
In der streitgegenständlichen Hauptversammlung wurde die Aussprache und Beschlussfassung zu TOP 10 – Bestätigung der Wahl von Herrn X zum Aufsichtsrat – vorgezogen. Bei diesem Teil der Hauptversammlung fungierte Herr Y als Versammlungsleiter, während die übrige Hauptversammlung von Herrn X geleitet wurde. Zunächst gab der Vorstandsvorsitzende die von der Kammer in Ihrem Urteil vom 24.4.2007 – 3-05 O 80/06 – bei dem Wahlbeschluss der Hauptversammlung vom 1.6.2006 als unbeantwortet gerügten Fragen bekannt und gab hierzu Antworten, wobei darauf hingewiesen wurde, dass man die Ansicht des Landgericht Frankfurt am Main für unzutreffend halte und deswegen Berufung eingelegt habe, jedoch vorsorglich diese Fragen beantworten wolle. Wegen der Einzelheiten dieser Antworten wird auf den in Ablichtung zur Akte gereichten Auszug des stenografische Protokolls (Anlage B2 Band Anlagen zum Schriftsatz vom 24.9.2007) verwiesen.
In der anschließenden Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt kamen die Kläger zu 1), 3) 4) und der Vertreter der Kläger 5) und 6) zu Wort und stellten weitere Fragen.
Über die Hauptversammlung erstellte der Notar Z eine notarielle Niederschrift zu UR-NR. 87/07. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Protokolls (Anlage B1 1, Anlage B1 Band Anlagen zum Schriftsatz vom 24.9.2007) verwiesen. Ebenso wurde ein stenographisches Protokoll der wörtlichen Beiträge in der Hauptversammlung angefertigt.
Mit ihren Anfechtungsklagen machen die Kläger Auskunftspflichtverletzungen geltend, wobei auch eine unrechtmäßige Verkürzung von Rede- und Fragezeit und eine Ungleichbehandlung von Aktionären gerügt wird. Zudem sei die Berichterstattung in der Ladung zu TOP 10 unzureichend gewesen, es sei der Hintergrund der vorgesehen Beschlussfassung nicht erläutert worden, was auch in der Hauptversammlung nicht erfolgt sei. Mit dem Vorziehen der Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt seien die Aktionäre überrumpelt worden. Zudem sei die Hauptersammlung bei der Aussprache über diesen Tagesordnungspunkt zu Unrecht von Y geleitet worden, obwohl Herr X nicht verhindert gewesen sei, sich vielmehr im Saal aufgehalten habe. Der Kläger zu 1) rügt weiterhin das Abstimmungsprocedere. Es habe nicht die geringste Kontrolle über die Stimmkarten und die Auszählung stattgefunden. Daraus folge auch, dass der Notar keine wirksame Beurkundung erstellt habe.
Der Klägerin zu 2) macht geltend, ihr seien folgende Fragen nicht oder nur unzureichend beantwortet worden:
„1) Wann fanden die ersten Gespräche zwischen der M. KGaA und den Beratungsgesellschaften statt, die hier tätig waren? Fand ein Beauty Contest statt? Wann kam die maßgebliche Einladung bzw. Vereinbarung zustande, au...