Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Anspruchsausschluß trotz vermieterseits unterlassener Schönheitsreparaturen bei vorbehaltloser Mietzinszahlung im Bankeinzugsverfahren

 

Orientierungssatz

1. Hat der Mieter (bzw dessen Rechtsnachfolger), der aufgrund eines Altvertrages aus dem Jahre 1937 verlangen kann, daß Schönheitsreparaturen durch den Vermieter durchgeführt werden, über Jahre hinweg vorbehaltlos seine Miete gezahlt hat, obwohl Verhandlungen mit dem Vermieter über den Umfang notwendiger Arbeiten gescheitert waren, ist er mit Schadenersatz- bzw Vorschußansprüchen ausgeschlossen.

2. Eine vorbehaltlose Mietzahlung liegt auch dann vor, wenn der Mieter über Jahre hinweg den entsprechenden Bankeinzug vorbehaltlos duldet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1738465

NZM 2001, 130

IPuR 2001, 50

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