Leitsatz (amtlich)
Wenn ein beklagter Wohnungseigentümer des alten Beschlussanfechtungsverfahrens einen gegen ihn gerichteten (§ 100 Abs. 1 ZPO) Kostenerstattungsanspruch des siegreichen Anfechtungsklägers erfüllt, hat er gegen die übrigen Beklagten keinen Ausgleichsanspruch nach dem Schlüssel des § 16 Abs. 2 WEG aF.
Verfahrensgang
AG Langen (Urteil vom 14.12.2021; Aktenzeichen 56 C 110/21) |
Tenor
Die Berufung der Berufungskläger gegen das Urteil des AG Langen (Hessen) vom 14.12.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.990 EUR
Tatbestand
I.
Die Kläger sind Erben eines Wohnungseigentümers. Dieser war neben der Beklagten bei verschiedenen Beschlussanfechtungsklagen (nach altem Recht) auf Beklagtenseite beteiligt. Der Erblasser hatte sich an den Rechtsstreitigkeiten aktiv nicht beteiligt, die Verteidigung organisierte die Beklagte, die Mehrheitseigentümerin ist. Die Anfechtungsprozesse endeten mit Kostenentscheidungen, die überwiegend zu Lasten der dortigen Beklagten ausfielen. Die Kosten wurden, entsprechend den Kostenfestsetzungsbeschlüsse, nach Kopfteilen bezahlt.
Die Kläger sind der Auffassung, im Verhältnis der beklagten Wohnungseigentümer im Anfechtungsverfahren (nach altem Recht) untereinander müsse sich ein interner Kostenausgleich nach dem Schlüssel des § 16 Abs. 2 WEG aF ergeben, daher müsse die hiesige Beklagte einen deutlich größeren Anteil zahlen. Die Differenz zu der Kostenverpflichtung im Außenverhältnis nach Kopfteilen und der von den Klägern berechneten Kostentragungspflicht der Beklagten nach dem internen Verteilerschlüssel der Wohnungseigentümergemeinschaft begehren sie mit der vorliegenden Klage.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Argumentation hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
1. Für einen Ausgleichsanspruch der in den ursprünglichen Klageverfahren beklagten Wohnungseigentümer ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes galt zum alten Anfechtungsverfahren nach § 46 WEG aF, dass die Beklagten nicht für die Kosten des Anfechtungsverfahrens als Gesamtschuldner haften. Konsequenz war daher eine Haftung der Unterlegenen nach Kopfteilen (§ 100 Abs. 1 ZPO – grdl. BGH ZMR 2016, 124 Rn. 22).
Damit ist aber für einen Innenausgleich, etwa als Gesamtschuldner gem. § 426 BGB bereits keinerlei Grundlage gegeben, auch eine entsprechende Anwendung des § 100 Abs. 4 ZPO kommt nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht in Betracht (näher Bärmann/Roth, 14. Aufl., § 46 Rn. 137).
2. Auch ein Anspruch aus § 16 Abs. 2 WEG aF, wie die Berufung meint, besteht nicht. Dies bereits deshalb nicht, weil die aufgewandten Mittel keine der Gemeinschaft waren, denn der Verband war nach altem Recht in das Beschlussanfechtungsverfahren nicht eingebunden, so dass es sich bei der Finanzierung des Prozesses auch nicht um eine geborene Verbandsaufgabe handelte (BGH ZMR 2015, 244 Rn. 11 f.). Allerdings hat der Bundesgerichtshof es zugelassen, dass die Kosten der Verteidigung im Beschlussanfechtungsverfahren über das Verbandsvermögen abgerechnet werden und dann im Innenverhältnis der Maßstab des § 16 Abs. 2 WEG aF in der Jahresabrechnung oder im Wirtschaftsplan angewandt wird, wenn die Verteidigung über den Verwalter organisiert wurde und über das Verbandsvermögen abgewickelt wurde (zuletzt BGH NZM 2020, 326; dazu Dötsch ZWE 2020, 113) oder die Verteidigungskosten vergemeinschaftet wurden (BGH ZMR 2015, 244). Um einen solchen Fall geht es, was die Klägerseite nunmehr auch anerkennt, allerdings nicht.
Eine Kostenabrechnung über das Gemeinschaftsvermögen ist nicht erfolgt, bereits deshalb nicht, weil kein auskömmliches Verbandsvermögen verfügbar war, damit sind von vorneherein Ausgleichsansprüche über das Verbandsvermögen ausgeschlossen.
Für einen Anspruch der Eigentümer untereinander, den die Klägerseite hier aus § 16 Abs. 2 WEG iVm der Treuepflicht herleiten will, ist ebenfalls nichts ersichtlich. Zwar ist es zutreffend, dass die Eigentümer untereinander jedenfalls unter der Geltung des alten Rechts ein Treueverhältnis verband, dies führt allerdings nicht dazu, dass die im alten Recht zwingende Parteirolle als Beklagter im Beschlussanfechtungsverfahren für die nicht anfechtenden Wohnungseigentümer zu einer internen Kostenausgleichung nach dem Schlüssel des § 16 Abs. 2 WEG führen müsste (vgl. auch Bärmann/Roth, 14. Aufl., § 46 Rn. 137).
Dem steht bereits entgegen, dass § 16 Abs. 2 WEG die interne Verteilung der von der Gemeinschaft aufgewandten Mittel regelt, hierum geht es – wie ausgeführt – nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerseite folgt etwas anderes auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 15.03.2007 (NZM 2007,358), di...