Entscheidungsstichwort (Thema)
Kabelverzweigervertrag mit der Post kein Mietvertrag
Leitsatz (amtlich)
1. Durch eine sogenannte Grundstückseigentümererklärung gegenüber der Deutschen Bundespost zur Aufstellung eines Kabelverzweigers und der entsprechenden Gegenerklärung der Post kommt ein privatrechtlicher Vertrag zustande, der jedoch keinen Mietvertrag gemäß BGB §§ 535ff darstellt, so daß bei einem Eigentümerwechsel BGB § 571 nicht anwendbar ist.
2. Auch zehnjährige Duldung der Anlage durch den neuen Eigentümer bedeutet keine Verpflichtungsübernahme durch schlüssiges Verhalten.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 4.8.1983 - Az.: 32 C 6474/83 - wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kabelverzweiger auf dem Grundstück O Straße ... in ... Riedstadt-Wolfskehlen zu entfernen.
In übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/20 und die Beklagte 19/20 zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Entfernung eines Kabelverzweigers, den sie auf seinem Grundstück aufgestellt hat, sowie eine Nutzungsentschädigung hierfür.
Der Kläger erwarb das Grundstück 1972 von der Geld- und Warengenossenschaft Wolfskehlen. Auf den notariellen Grundstückskaufvertrag vom 7.7.1972 (Bl. 76 - 79 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen. Die Genossenschaft hatte am 26.8.1958 der Beklagten gegenüber eine sogenannte Grundstückseigentümererklärung abgegeben, wonach dieser gestattet war, einen Kabelverzweiger auf dem genannten Grundstück aufzustellen. Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:
"Wir sind damit einverstanden, daß die D B auf unserem Grundstück O Straße ... in Wolfskehlen, sowie an und in darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen (Gestänge, Stützen, Kabel nebst Zubehör usw.) anbringt, die zur Einrichtung von Anschlüssen an ihr Fernmeldenetz auf dem Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden, zur Einführung von Leitungen sowie zur Herstellung, Instandhaltung und Erweiterung ihres Fernmeldenetzes erforderlich sind. Wenn infolge dieser Vorrichtungen Beschädigungen des Grundstückes und der darauf ... befindlichen Gebäude eintreten, ist die D B verpflichtet, die beschädigten Teile des Grundstücks und die Gebäude wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu setzen. Sie ist ferner verpflichtet, die Vorrichtungen binnen Jahresfrist nach der Kündigung zu entfernen.
Diese Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit und ist bei Veräußerung des Grundstücks für den Nachfolger bindend. Die Kündigung ist nur zum 1.April oder zum 1.Oktober zulässig. Das Kündigungsrecht ruht, solange sich ein Anschluß an das Fernmeldenetz der D B auf dem Grundstück befindet."
Die Beklagte gab daraufhin gegenüber der Geld- und Warengenossenschaft Wolfskehlen ihrerseits eine Gegenerklärung ab, die wie folgt lautet:
"Die D B verpflichtet sich, Ihr Grundstück O Straße ... in Wolfskehlen und die darauf befindlichen Gebäude wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu setzen, soweit das Grundstück oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung von Anschlüssen an ihr Fernmeldenetz auf dem Grundstück und in den Gebäuden, zur Einführung von Leitungen sowie zur Herstellung, Instandhaltung und Erweiterung ihres Fernmeldenetzes beschädigt worden sind. Binnen Jahresfrist nach ihrer Kündigung werden die angebrachten Vorrichtungen wieder beseitigt werden.
Ihre Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit und ist bei der Veräußerung des Grundstücks für den Nachfolger bindend. Die Kündigung ist nur zum 1.April oder 1.Oktober zulässig. Ihr Kündigungsrecht ruht, solange sich ein Anschluß an das Fernmeldenetz der D B auf dem Grundstück befindet."
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen der Genossenschaft und der Beklagten wirksam ein Mietvertrag zustande gekommen ist, der auch den Kläger als Grundstückserwerber nach dem Rechtsgrundsatz "Kauf bricht nicht Miete" binden würde.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Auffassung vertreten, durch die angeführten Erklärungen sei zwischen der Genossenschaft und der Beklagten ein Gestattungsvertrag eigener Art zustande gekommen, der in solchem Maße Bestandteile des Mietvertrages enthalte daß § 571 BGB analog anzuwenden sei und der Kläger als Rechtsnachfolger des Vermieters in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten eintrete. Er sei an dem wirksam zustande gekommenen und bisher nicht beendeten Vertrag gebunden, wonach die Beklagte berechtigt sei, ihren Kabelverzweiger auf seinem Grundstück aufzustellen und auch dort zu belassen.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt.
Er vertritt wie bereits in erster Instanz die Auffassung, daß das Mietrecht keine Anwendung finden könne; ein Mietvertrag oder ein mietähnliches Rechtsverhältnis liege nicht vor, weil es an der dafür erforderlichen Gegenleistung fehle.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen,
1. den Kabelverzweiger auf dem Grundstück O Straße ..., ... Riedstadt-Wolfsk...