Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.10.2001; Aktenzeichen 33 C 219/01-50) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.10.2001 (AZ 33 C 219/01-50) teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin oder ihrem bevollmächtigten Ehemann in Begleitung von Kaufinteressenten höchstens drei mal monatlich – nach Beachtung einer Ankündigungsfrist von drei Tagen – in der Zeit nach 19 Uhr werktags Zutritt zu der Wohnung … für 30 bis 45 Minuten zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 50 % und die Beklagten 50 % zu tragen.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO a.F., § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Soweit die Beklagten meinen, die vorliegende Antragsumstellung führe als Klageänderung notwendig zur Unzulässigkeit der Klage, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Klageänderung ist grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz zulässig (Baumbach-Albers, 59. Aufl., § 263 Rd. 21). Notwendig ist, dass ein Teil der Beschwer durch das amtsgerichtliche Urteil fortbesteht und angegriffen wird. Dies ist hier schon deshalb gegeben, da der Antrag zu 2) lediglich präzisiert und eingeengt wurde, jedoch keine wesentliche Änderung hinsichtlich des vom Amtsgericht abgewiesenen Antrags enthält.
Soweit der Antrag zu 1) eine Veränderung der Zutrittszeiten enthält, bleibt die grundsätzliche Beschwer in Form des nicht zugesprochenen Zutritts ebenfalls erhalten.
Eine Klageänderung ist nach der hier noch anzuwendenden alten ZPO (§ 26 Nr. 5 EGZPO) auch in der Berufungsinstanz zulässig, soweit sie – wie auch erstinstanzlich – entweder mit Einwilligung des Gegners erfolgt oder aber vom Gericht für sachdienlich erachtet wird, sofern nicht bereits ein Fall des § 264 ZPO vorliegt. Diese bisher durch Verweisung von § 523 ZPO a.F. auf § 263 ZPO a.F. geltende Rechtslage (vgl. Baumbach-Albers, 59. Aufl., § 523 Rd. 2) wird durch die neue ZPO in § 533 ZPO n.F. klargestellt und bestätigt. Hinsichtlich der Änderung des Klageantrags zu 2) liegt eine § 264 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. unterfallende Beschränkung vor, die nicht als Klageänderung anzusehen ist. Hinsichtlich des Antrags zu 1) ist dagegen von einer echten Klageänderung – in Übernahme der amtsgerichtlichen Ausführungen – auszugehen, die seitens der Kammer für sachdienlich erachtet wird gemäß § 263 ZPO a.F.. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn es der Prozesswirtschaftlichkeit entspricht, d.h. eine endgültige Beendigung des Streits unter Verwerfung bereits vorhandenen Tatsachenmaterials in Betracht kommt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin begehrt auch in zweiter Instanz Zutritt; die Änderung im Antrag bezieht sich allein auf die maßgeblichen Zeiten unter Berücksichtigung gerade der amtsgerichtlichen Rechtsausfassung. Insoweit ist eine abschließende Klärung des zwischen den Parteien bestehenden Streits zu erwarten.
Soweit die Beklagten die Zulässigkeit der Anträge unter Verweis auf fehlendes Rechtsschutzbedürfnis verneinen wollen, da sie jederzeit berechtigten Zutrittsbegehren nachkommen würden, ist dem nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagten tatsächlich Zutritt gewährt oder verweigert haben. Ausreichend für die Zulässigkeit ist insoweit die schlüssige Behauptung der Klägerin, der Zutritt würde – in der von ihr gewünschten und beantragten Form – verweigert. Dies hat die Klägerin mehrfach vorgetragen. Hinsichtlich des Zutrittsrechts des Ehemanns der Klägerin ist die Verweigerung zudem unstreitig.
Die Berufung ist hinsichtlich des Hauptantrags zu 1) auch begründet, im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
Antrag zu 1):
Grundsätzlich kann die Klägerin als Vermieterin auf der Grundlage mietvertraglichen Nebenpflichten i.V.m. § 242 BGB den Zutritt zur Wohnung begehren, wenn ein berechtigtes Interesse hierfür vorliegt, welches gegenüber dem hoch zu bewertenden Interesse des Mieters an der Wahrung seiner räumlichen Privatsphäre Bedeutung hat. Dies verdeutlicht auch § 20 MV, auf dessen Wirksamkeit es insoweit aber nicht ankommt, da sich die Klägerin bereits auf allgemeine mietvertraglichen Grundsätze stützen kann. Ein berechtigtes Interesse ist anzuerkennen, soweit die Klägerin die Wohnung verkaufen will. Die Klägerin hat hinreichend deutlich bestehende Kaufabsichten dargestellt und durch Vorlage des Exposes auch belegt.
Die Modalitäten der Besichtigung sind jedoch unter Beachtung der Interessen des Mieters möglichst schonend zu wählen. Insoweit hat die Klägerin nunmehr die zeitlichen Vorgaben entsprechend den vom Amtsgericht dargestellten Fixpunkten abgeändert und begehrt Zugang nach 19 Uhr. Diese zeitliche Begrenzung ist nach Ansicht der Kammer gut vertretbar; soweit dem Mieter nicht zuzumuten ist, für eine Besichtigung Urlaub zu beantragen, kann dies im Normalfall durch diese Zeitvorgabe vermi...