Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 16.000.– vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, wem nach dem Konkurs der Gemeinschuldnerin, der früheren Arbeitgeberin des Beklagten zu 1), die Rechte aus einer Rückdeckungsversicherung zustehen, die zur Sicherung der Altersversorgungsansprüche des Beklagten zu 1) abgeschlossen worden ist.
Die hadeka Handelszentrale Deutscher Kaufhäuser (im folgenden: die Gemeinschuldnerin) stellte den damals 50-jährigen Beklagten zu 1) auf der Grundlage des Vertrages vom 22.5.1992 (Bl. 36–41 d.A.) als Vorstandsmitglied ein und vereinbarte mit ihm – auch zugunsten seiner Ehefrau, der Beklagte zu 2) – einen Pensionsvertrag (Bl. 4–10 d.A.), der durch den Nachtrag Nr. 1 vom 30.6.1993 (Bl. 42 d.A.) sowie die Zusatzvereinbarung vom 29.10.1993 (Bl. 11 d.A.) ergänzt wurde.
Zur Sicherung dieser Versorgungszusage schloß die Gemeinschuldnerin mit Vertrag vom 27.10.1993 (Versicherungsschein Nr. 6 555 057–1, Bl. 46–50 d.A.) bei der Schweizerischen Rentenanstalt eine Rückdeckungsversicherung ab und zahlte nach Aufforderung mit Schreiben vom 14.10.1993 (Bl. 12 d.A.) die Prämie in Höhe von DM 1 144.781.–.
Mit schriftlicher Vereinbarung (Bl. 15 d.A.) verpfändete die Gemeinschuldnerin ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Beklagten. Die Verpfändung wurde der Versicherung angezeigt (Bl. 16 d.A.); diese bestätigte den Erhalt der Anzeige mit Schreiben vom 28.10.1993 (Bl. 55 d.A.).
Durch Beschluß des Amtsgerichtes Königstein vom 31.12.1994 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt. Der Kläger kündigte durch Schreiben vom 2.1.1995 (Bl. 43 d.A.) das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 1) fristgerecht zum 28.2.1995.
Mit Schreiben vom 24.2.1995 (Bl. 52 f d.A.) zeigte der Beklagte zu 1) dem Kläger sowie der Schweizerischen Rentenanstalt den Eintritt des Versorgungsfalles an und beantragte die Auszahlung der Betriebsrente entsprechend der Zusatzvereinbarung zum Pensionsvertrag vom 29.10.1993.
Der Kläger ist der Ansicht, Pensionsansprüche oder Anwartschaften der Beklagten bestünden schon deshalb nicht, weil die vertragliche Versorgungszusage mangels Einhaltung einer Mindestlaufzeit von 10 Jahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG im Konkurs verfallen sei. Von dieser gesetzlichen Regelung sei eine vertragliche Abweichung zugunsten des Versorgungsempfängers nicht zulässig, wie sie in der Zusatz Vereinbarung vom 29.10.1993 getroffen worden sei. Aus diesem Grunde könnten die Beklagten keine Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung geltendmachen.
Die Kläger beantragt,
1.) festzustellen, daß den Beklagten keine Rechte zustehen aus einem Pensionsvertrag vom 22.5.1992 sowie einer Verpfändungsvereinbarung mit der Firma hadeka Handelszentrale Deutscher Kaufhäuser eG bezüglich des Versicherungsvertrages Nr. 6 555 057-1 mit der Schweizerischen Rentenanstalt;
2.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die Original-Versicherungspolice für den im Klageantrag zu 1) genannten Versicherungsvertrag herauszugeben.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behauptet, es sei ausdrücklicher Wille der Gemeinschuldnerin gewesen, die Pensionsansprüche der Beklagten auch für den Fall der Insolvenz abzusichern, und zwar unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung eine Unverfallbarkeit der Betriebsrente nach § 1 BetrAVG bereits eingetreten sei. Dafür habe durchaus ein triftiger Grund vorgelegen, denn der Beklagte zu 1) sei bei Antritt seiner Stelle im Mai 1992 bereits 50 Jahre alt gewesen und habe daher damit rechnen müssen, im Falle des Konkurses auf die Altersversorgung angewiesen zu sein. Daß auch gerade dieses Risiko abgedeckt werden Sollte, ergebe sich schon daraus, daß die Schweizerische Rentenanstalt mit Schreiben vom 25.8.1993 (Bl. 51 d.A.) zur Sicherung dieses Risikos die Zahlung eines besonderen Beitrages gefordert habe, den die Gemeinschuldnerin auch bezahlt habe.
Sie tragen ferner vor, nach der Verpfändung der Versicherung an die Beklagten käme es nicht mehr auf die Einhaltung von Verfallfristen nach dem BetrAVG an.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 256 I ZPO zulässige Klage ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung des Klägers stehen die Rechte aus der verpfändeten Rückdeckungsversicherung bei der Schweizerischen Rentenanstalt in Verbindung mit dem Pensionsvertrag vom 22.5.1992 den Beklagten zu. Deshalb kann der Kläger auch nicht die Herausgabe des Versicherungsscheines an sich verlangen.
Dem Kläger ist zuzugeben, daß Versorgungsanwartschaften oder -ansprüche der Beklagten gegen einen Träger der Insolvenzsicherung gemäß §§ 1 I, 7 BetrAVG mangels Einhaltung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist nicht bestehen. Insoweit kann die gesetzliche Regelung der Unverfal...