Normenkette
BGB § 1228 Abs. 2, §§ 1252, 1280, 1282 Abs. 1; KO §§ 48, 127 Abs. 1; VVG §§ 174, 176
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 323 O 87/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 23, vom 28.7.2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, der mit Beschluss des AG S. vom 5.6.1997 zum Konkursverwalter über das Vermögen der Firma P.C. GmbH (im Folgenden Gemeinschuldnerin) bestellt worden ist, fordert von der Beklagten die Auszahlung von Rückkaufswerten aus einem Gruppenversicherungsvertrag, den sie und die Gemeinschuldnerin am 20.12.1984/30.1.1985 geschlossen haben (Anlage K 2).
Bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich um eine Rückdeckungsversicherung für eine Versorgungszusage, die die Gemeinschuldnerin ihren Mitarbeitern aufgrund eines Haustarifvertrages vom 29.10.1984 gegeben hat. In § 5 Abs. 5 dieses Tarifvertrages (Anlage K 3) verpflichtete sich die Gemeinschuldnerin, der das Bezugsrecht aus der Rückdeckungsversicherung zustehen sollte, die Rechte und Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer bzw. dessen Hinterbliebene zu verpfänden. Die Gemeinschuldnerin schloss mit ihren Mitarbeitern Verpfändungsvereinbarungen nach dem Muster der Anlage 2.
Besagter Tarifvertrag wurde am 1.7.1989 durch einen neu abgeschlossenen Haustarifvertrag (Anlage K 3a) ersetzt. In § 5 Ziff. 8 dieses Tarifvertrages wurde die Verpfändung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer bzw. dessen Hinterbliebene ausgeschlossen und bestimmt, dass, soweit eine Verpfändung erfolgt sei, diese rückgängig zu machen sei. Derartige Aufhebungen von früher erfolgten Pfändungsvereinbarungen sind unstreitig nicht erfolgt.
Die Beklagte hat die Auszahlung der Rückkaufswerte an die Konkursmasse mit der Begründung verweigert, dass die Ansprüche aus den einzelnen Versicherungsverträgen an die jeweiligen Mitarbeiter verpfändet worden seien.
Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 28.7.2000, auf das zur weiteren Sachdarstellung – insb. zum beiderseitigen Parteivorbringen – verwiesen wird, der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Verpfändung an die Mitarbeiter mangels der gem. § 1280 BGB erforderlichen Anzeige unwirksam sei, so dass den Mitarbeitern kein Absonderungsrecht gem. § 48 KO zustehe.
Mit ihrer Berufung macht die Beklagte – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Standpunktes – geltend, dass entgegen der Auffassung des LG die Versicherungsansprüche wirksam an die Mitarbeiter verpfändet worden seien. Die Verpfändungsanzeigen seien, wie sich insb. aus der Entstehungsgeschichte und der tatsächlichen Handhabung zwischen den Parteien bei eingetretenen Versorgungsfällen ergebe, stillschweigend erfolgt. Da die Gemeinschuldnerin nach dem Tarifvertrag von 1984 verpflichtet gewesen sei, auch die Rechte aus der Rückdeckungsversicherung zu verpfänden, sei der Kläger nicht berechtigt gewesen, ohne Zustimmung der Mitarbeiter die Rückdeckungsversicherung zu kündigen. Daher könne der Kläger allenfalls die Auszahlung der Rückkaufswerte nur gemeinsam an sich und die jeweiligen Berechtigten begehren. Es sei auch rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger Zahlung an sich verlange, obwohl er die Beträge sofort wieder an die Berechtigten auskehren müsste. Denn bei Konkurseröffnung sei Pfandreife der Anwartschaften eingetreten. Sie, die Beklagte, müsse i.Ü. bei denjenigen Versicherungsverträgen, bei denen ein Rückkauf des Vertrages vor Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss erfolge, auf die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu den Versicherungen enthalten seien, Kapitalertragssteuer für Rechnung des Gläubigers abführen. Der Pensionsversicherungsverein, auf den gem. § 9 Abs. 2 BetrAVG die unverfallbaren Anwartschaften mit dem Pfandrecht übergegangen seien, sei körperschaftssteuerbefreit. Mitarbeiter, die nur verfallbare Anwartschaften hätten, hätten tarifvertraglich einen Anspruch auf Übertragung der Rückdeckungsversicherung oder auf Auszahlung des Rückkaufwertes. Auch dieses Wahlrecht stehe einer vom Kläger einseitig erklärten Kündigung der Rückdeckungsversicherung entgegen.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Hamburg vom 28.7.2000 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger kann die in der Berufungsinstanz der Höhe nach unstreitigen Rückkaufswerte, wie das LG i.E. zu Recht entschieden hat, zur Konkursmasse verlangen.
1. Durch die Konkurseröffnung wurde das Vers...