Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.01.2010; Aktenzeichen 1 U 185/08)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.091.75 Euro nebst Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.9.2007 zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin war mit ihrem Fahrzeug an einem Verkehrsunfallsgeschehen am 25.4.2007 beteiligt. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer eines weiteren Unfallbeteiligten.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten vorgerichtlich den Ersatz diverser Schadenspositionen, und zwar u.a. die Regulierung ihres Schadens am Fahrzeug, den Ersatz der Beschädigung weiterer im Auto transportierter Gegenstände, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Attestkosten und Haushaltshilfekosten. Den Schaden am klägerischen Fahrzeug ersetzte die Beklagte. Wegen der weiteren Schadenspositionen, die durch die Klägerin mit Schreiben an die Beklagte vom 20.06.2007 geltend gemacht wurden, forderte sie mit Schreiben vom 13.07.2007 von der Klägerin weitere Unterlagen an. Die Klägerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 23.07.2007 und reichte weitere Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 20.08.2007 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit:

“Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zahlen heute an Sie:

Schmerzensgeld = 1.000 Euro

Attestkosten = 25 Euro

Haushaltshilfekosten = 43,75 Euro

Verdienstausfall = 4.048 Euro

UPE Abzüge = 357,85 Euro

Auszuzahlender Betrag = 5.474,60 Euro

Diesen Betrag haben wir überwiesen. ...„

Das Schreiben der Beklagten vom 20.08.2007 ging dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der diese auch bereits außergerichtlich vertreten hatte, ausweislich des angebrachten Eingangsstempels am 21.08.2007 zu.

Mit Schreiben vom 21.08.2007, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Eingangsstempels zugegangen am 22.08.2007, teilte die Beklagte sodann mit:

“Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zahlen heute an Sie:

Attestkosten = 25 Euro

UPE Abzüge nachgewiesen = 357 Euro

Auszuzahlender Betrag = 382,85 Euro

Diesen Betrag haben wir überwiesen.

Wir bitten unser vorangegangenes Schreiben, mit heutigem Datum, aufgrund eines Büroversehens als gegenstandslos zu betrachten.

Tatsächlich wurde lediglich der o.g. Betrag, sowie die Mietwagenkosten, zur Auszahlung gebracht."

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe aus dem Schreiben vom 20.08.2007 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der noch offenen 5.091,75 Euro, da dieses Schreiben ein Anerkenntnis der Beklagten darstelle. Sie behauptet einen entsprechenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auch zu haben.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.091,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2007 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 325,47 Euro für die der Klägerin außergerichtlich entstandener Anwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Schreiben vom 20.08.2007 habe keinen Inhalt, der auf ein Anerkenntnis schließen lasse. Ein selbständiger Anspruch hieraus bestehe jedenfalls nicht, was sich auch daraus ergebe, dass das Schreiben nicht unterzeichnet sei. Die Beklagte behauptet, die Sachbearbeiterin, Frau Blank, habe keine Vollmacht zur Abgabe etwaiger Anerkenntniserklärungen. Auch bestehe ein entsprechender Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags begründet. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus einem kausalen Schuldanerkenntnisvertrag, §§ 311, 241 BGB. Danach kann sie von der Beklagten Zahlung der versprochenen 5.474,60 Euro abzüglich der bereits gezahlten 382,85 Euro, mithin 5.191,75 Euro verlangen.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass neben den gesetzlich geregelten Fällen des Anerkenntnisses in den §§ 780, 781 BGB auch ein gesetzlich nicht geregelter kausaler Schuldanerkenntnisvertrag als Vertrag sui generis existiert (vgl. Staudinger/Marburger, BGB Kommentar 2002, § 781 Rdn. 8 ff.). Der Zweck eines solchen kausalen Anerkenntnisvertrags besteht darin, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen. Der kausale Anerkenntnisvertrag unterscheidet sich vom Vergleich dadurch, dass er ein einseitiges Nachgeben des Schuldners beinhaltet. Es handelt sich bei ihm mithin um einen kausalen einseitigen Feststellungsvertrag (vgl. Staudinger/Marburger, aaO.).

Das Schreiben der Beklagten vom 20.08.2007 stellt ein Angebot im Sinne von §§ 145 ff. BGB an die Klägerin auf Abschluss eines solchen kausalen Schuldanerkenntnisvertrags dar. Die Beklagte beschrieb hier eindeutig und unmissverständlich, welche Beträge ...

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