Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.02.2014; Aktenzeichen 33 C 3197/13 (93)) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.02.2014 (Aktenzeichen 33 C 3197/13 (93)) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf EUR 1.130.
Tatbestand
I.
Dies ist die Hauptsacheklage zu dem Eilverfahren, das die Parteien vor dem Amtsgericht Frankfurt zum Aktenzeichen 33 c 2250/13 (50) führten. Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Parteien streiten um die Reparatur einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Gassteigleitung.
Im Mai 2013 stellte die Firma … ein Gasleck in der Liegenschaft fest. Die Dichtheit der Leitung musste innerhalb von vier Wochen wiederhergestellt sein. Die Hausverwaltung holte hierfür ein Angebot der Firma … ein. Die Arbeiten sollten vom 19. bis 21.06.2013 durchgeführt werden. Außerdem teilte die Firma … mit E-Mail vom 18.06.2013 mit, der Anlage drohe die Komplettsperrung, wenn die Abdichtung nicht bis zum 24.06.2013 erfolgt sei. Mit Schreiben vom 18.06.2013 verweigerte der Beklagte den Zutritt zu seiner Wohnung, verlangte die Durchführung einer Eigentümerversammlung und die Einholung von mehreren Vergleichsangeboten. Sowohl die Hausverwaltung als auch der Beklagte holten Vergleichsangebote ein, die in etwa so teuer waren wie das Angebot der Firma ….
Die Klägerin erwirkte gegen den Beklagten vor dem Amtsgericht Frankfurt zu Aktenzeichen 33 C 2250/13 (50) am 24.06.2013 eine einstweilige Verfügung, wonach der Beklagte für die Reparatur und Abdichtung der durch seine Wohnung führenden, im Gemeinschaftseigentum stehenden Gassteigleitungen Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren und die Arbeiten zu dulden habe. Die Arbeiten wurden am 11. und 12.07.2013 durchgeführt. Der Beklagte nahm daraufhin mit Schriftsatz vom 25.07.2013 seinen Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung zurück. Mit Beschluss vom 08.08.2013 im Eilverfahren gab das Amtsgericht der Klägerin auf, innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung Hauptsacheklage zu erheben.
Mit der Hauptsacheklage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet war, die Reparatur und Abdichtung der durch seine Wohnung führenden, im Gemeinschaftseigentum stehenden Gassteigleitung durch die Firma … zu dulden. Der Beklagte verlangt mit seiner Widerklage die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, entsprechend der auf ihn entfallenden Kostenquote irgendwelche Zahlungen an die Klägerin vorzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 12.02.2014 in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Klage und Widerklage seien zulässig. Die Klägerin sei gezwungen gewesen, Hauptsacheklage zu erheben. Da die Sanierungsarbeiten bereits durchgeführt worden seien, sei eine Leistungsklage auf Duldung nicht in Betracht gekommen. Der Beklagte habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob er verpflichtet sei, die Kosten der Sanierungsmaßnahmen zu tragen. Es sei ihm nicht zuzumuten, erst eine entsprechende Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer und eine anschließende Zahlungsklage abzuwarten.
Die Klage sei bis auf die Nebenforderungen (, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind,) begründet. Der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus § 14 Nr. 4 WEG. Dieser werde gemäß § 10 Abs. 6 S. 3 HS 1 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich geltend gemacht. Die Hausverwaltung sei nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG berechtigt gewesen, die Abdichtung der Gassteigleitung ohne einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft zu veranlassen. Zwar sei die Entscheidung über Art und Umfang der Instandhaltungsarbeiten der Eigentümerversammlung vorbehalten. Die Hausverwaltung hätte nach Erhalt des Prüfprotokolls 4 Wochen Zeit gehabt, Angebote einzuholen und eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen. Da dies unterblieben sei, habe Eilbedürftigkeit im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG bestanden, da die Stilllegung der Anlage gedroht habe. Auf die fehlende Erforderlichkeit der Abdichtung könne sich der Beklagte nicht berufen. Die Hausverwaltung habe auf die Angaben eines Fachunternehmens vertrauen dürfen.
Die Widerklage sei unbegründet. Der Beklagte habe gemäß § 16 Abs. 2 WEG die Kosten der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhält...