Nachgehend
Tenor
- Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, den in der Zeitschrift A-T Nr. 11 vom N.… 2003 auf S. 69 unter dem Titel “Auf Spurensuche” abgedruckten Testbericht zu verbreiten, verbreiten zu lassen oder bei dessen Verbreitung mitzuwirken.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der Veröffentlichung des Testberichts in der Ausgabe Nr. 11 der Zeitschrift A-T.…, S. 69 f. mit dem Titel “Auf Spurensuche” entstanden ist und künftig entstehen wird.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 2/8 und die Beklagten je 3/8 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten jeder der Beklagten haben der Kläger zu ¼ und die jeweilige Beklagte zu ¾ zu tragen.
- Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500,-- Euro, für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Bericht in der von der Beklagten zu 1. verlegten Zeitschrift A-T….
Der Kläger betreibt in R.… ein Labor zur genetischen Analyse, insbesondere für die Durchführung genetischer Vaterschaftstests.
In dem Heft N.… 2003 der Zeitschrift A-T.… erschien unter dem Titel “Auf Spurensuche” ein von der Beklagten zu 2. verfasster Artikel über Vaterschaftstests. Dabei wurden 11 über den Test nicht informierten Unternehmen zur Vaterschaftsfeststellung jeweils Speichelproben eines Vaters und seines 9-jährigen Sohnes sowie des Chefredakteurs der Beklagten zu 1. und seines jüngeren Bruders R.… S.… als Testaufgaben zugesandt. Bezüglich des Tests des Chefredakteurs der Beklagten zu 1. und seines Bruders unterschrieb letzterer einen Vertrag mit dem Kläger, wegen dessen Inhalts auf Bl. 30 – 33 d.A. Bezug genommen wird. Der Kläger übersandte Herrn R.… S.… darauf ein Privatgutachten zur Untersuchung der Vaterschaft, in dem er mitteilte, dass Herr R.… S.… “mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,9999999 % Vater des untersuchten Kindes” sei. In der Zusammenfassung heißt es, dass es aufgrund der vorliegenden Untersuchungsbefunde mit 16 PCR-Systemen praktisch erwiesen sei, dass Herr R.… S.… “eine nahe Verwandtschaft zum untersuchten Kind” aufweise. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 34/35 d.A. Bezug genommen. Das Gutachten des Klägers zu der Vaterschaftsuntersuchung eines Vaters und seines 9-jährigen Sohnes ist aus Bl. 159/160 d.A. ersichtlich.
In dem Testbericht in A-T.…, wegen dessen Inhalts auf die Anlage K9 (Seiten 68 – 73 und 189) verwiesen wird, erhielt der Kläger ebenso wie weitere neun getestete Institute die Note “ungenügend”. In dem Testbericht befinden sich auch die im Hilfsantrag zu I. aufgeführten Äußerungen.
Die Beklagten zogen für den Test als Gutachter und Berater Herrn Dr. J.… H.… hinzu. Herr Dr. H.… ist selbst Inhaber eines privaten Labors, das Vaterschaftsanalysen anbietet.
Der Kläger ist der Auffassung, die Veröffentlichung des Testberichts sei unzulässig. Es fehle das Bemühen um objektive Richtigkeit der Testergebnisse seitens der Beklagten. Dazu behauptet der Kläger, er habe anhand des Auftrages davon ausgehen müssen, dass es sich bei den Speichelproben der Herren S.… um solche eines erwachsenen Mannes und eines Kindes gehandelt habe. Aufgrund der falschen Angaben bei der Auftragserteilung sei der Test so angelegt gewesen, dass der (Kläger) ein nahes Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Personen, von denen die Untersuchungsproben stammten, festzustellen hatte. Wäre der Test so angelegt gewesen, dass auch ein anderes Verwandtschaftsverhältnis in Betracht kommen konnte, hätte er weiter untersucht und Untersuchungsmethoden angewandt, bei der die Feststellung von nicht auf ein Vater-Kind-Verhältnis beschränkter Verwandtschaft durchgeführt worden wäre.
Ferner sei der Grundsatz der Neutralität verletzt, weil Herr Dr. H.… als Sachverständiger ein Konkurrent der getesteten Institute sei.
Der Test sei auch deshalb nicht neutral gewesen, weil mit der Einhaltung der allein für Ärzte bestimmten Richtlinien der Bundesärztekammer sowie der Einholung der Zustimmung der Mutter des Kindes völlig subjektive und zum Teil nicht existierende Testkriterien aufgestellt worden seien.
Hilfsweise wendet sich der Kläger gegen die Behauptung in dem Artikel, sein Institut habe sich mit dem ersten Eindruck begnügt, dass viele Gemeinsamkeiten in den Erbanlagen zu erkennen seien, und R.… S.… zum Vater des Chefredakteurs “ernannt”. Dies sei unzutreffend, da das Vaterschaftsgutac...