Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf weitere Mietzahlungen bei vorzeitigem Auszug des Mieters auf Wunsch des Vermieters
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Kommt der Mieter dem Wunsch des Vermieters, ohne daß eine förmliche Kündigung vorläge, auf baldige Räumung entgegen, so kann der Vermieter nach Räumung keine weiteren Mietzahlungen entsprechend einer gewahrten Kündigungsfrist verlangen.
Tatbestand
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Beklagten waren aufgrund schriftlichen Vertrages seit 1.4.1977 Mieter einer 3-Zimmerwohnung im Hause. Das Haus wurde im Jahre 1987 von einem Herrn G. erworben. Die Klägerin wurde zum 1.1.1988 wirtschaftliche Eigentümerin des Anwesens, das sie durch notariellen Vertrag v. 22.3.1988 weiter veräußerte. Nachdem es zunächst zwischen dem früheren Eigentümer G. und dann zwischen der Klägerin und den Beklagten zu Gesprächen wegen eines Auszuges der Beklagten gekommen war, zogen diese Ende März 1988 aus und teilten das der Klägerin am 17.4.1988 mit.
Mit vorliegender Klage verlangt die Klägerin bis zur Übergabe des Hauses an den neuen Eigentümer von den Beklagten die Zahlung der Mieten Mai und Juni in Höhe von insgesamt 1.200,- DM. Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, sie seien auf den ausdrücklichen Wunsch der Klägerin so schnell wie möglich ausgezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber den Beklagten auf Zahlung der beiden Mieten für Mai und Juni 1988. Wie das AG bereits zutreffend ausgeführt hat, ist zwar das Mietverhältnis zwischen den Parteien weder durch eine wirksame Kündigung einer der Parteien, noch durch einen Aufhebungsvertrag beendet worden. Infolgedessen besteht gemäß § 535 BGB ein Anspruch auf Zahlung der Mieten. Nach Ansicht der Kammer verstößt aber die Geltendmachung der Mieten unter Berufung auf diese formale Rechtsposition gegen Treu und Glauben. Denn, wie die gesamte Korrespondenz ergibt, erfolgte der Auszug der Beklagten aufgrund des Wunsches des Voreigentümers G., den sich die Klägerin während ihrer kurzfristigen Eigenschaft als Eigentümerin zu eigen gemacht hat.
Bereits im Oktober 1987 wurde den Beklagten das Mietverhältnis zu Ende März 1988 gekündigt und ihnen für den Auszug, auch schon zu früherer Zeit, erhebliche Vergünstigungen zugesagt. Nachdem die Klägerin Anfang Januar Eigentümerin des Anwesens geworden ist, hat sie die Verhandlungen fortgesetzt und sich auf die Kündigung des Voreigentümers bezogen. Ihr Schreiben v. 2.3.1988 läßt keinen Zweifel daran, daß sie selbst in die Wohnung einziehen will und an einer alsbaldigen Einigung und Räumung der Wohnung interessiert ist. Hieran hält sie in ihrem Schreiben v. 11.3.1988 fest und erklärt ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Erstattung von Einbauten und Umzugskosten in vernünftigem Rahmen. Diesem Auszugswunsch sind die Beklagten schließlich zu dem ihnen vom Voreigentümer gesetzten Auszugstermin Ende März 1988 nachgekommen.
Die Klägerin setzt sich mit ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn sie die Beklagten nunmehr, nachdem diese ihrem Auszugsdrängen nachgekommen sind, weiterhin auf Mieten in Anspruch nimmt mit der Begründung, daß der Mietvertrag nicht beendet sei. Daran ändert sich auch dadurch nichts, daß die Beklagten ihren Auszug erst am 17.4.1988 mitgeteilt haben. Zum einen haben sie die Miete für April 1988 gezahlt, zum anderen war die späte Mitteilung nicht kausal für die geänderte Planung der Klägerin. Denn die Weiterveräußerung des Grundstücks erfolgte am 22.3.1988 und damit vor Ablauf der Auszugsfrist.
Fundstellen