Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietpreisüberhöhung in Staffelmietvertrag

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft &, Mietrecht WuM)

Im Staffelmietvertrag bewirkt die Mietpreisüberhöhung die Teilnichtigkeit der auf den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Mietstaffel.

 

Gründe

(Aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Der zwischen den Parteien vereinbarte Mietzins von 900,- DM netto hat sich durch entsprechende Staffelung im Jahre 1988 auf 950,- DM erhöht. Gemäß § 5 WiStG ist dieser Mietzins lediglich in Höhe von 901,20 DM zulässig, so daß den Klägern monatlich weiter 1,20 DM= 14,40 DM für das Jahr 1988 noch zustehen. Die sich für 1989 aus der Staffelmietvereinbarung ergebende Miete von insgesamt 1000,- DM ist in Höhe von 921,60 DM zulässig, so daß die Kläger für die Zeit bis August 1989 insgesamt einen Betrag von 8 x 21,60 DM, somit 172,80 DM beanspruchen können.

Für die vorliegende Entscheidung kam es entgegen der Ansicht der Kläger nicht darauf an, ob die auf 10 Jahre geschlossene Staffelmietvereinbarung im Ganzen gesehen die Grenzen des § 5 WiStG nicht überschreitet, was im Hinblick auf die ungewissen Mieten in der Zukunft ohnehin im Zeitpunkt des Abschlusses nicht festzustellen ist. Es kam vielmehr allein darauf an, ob die jeweils vereinbarten einzelnen Staffelsätze die ortsübliche Miete nicht wesentlich übersteigen. Denn lediglich der überhöhte Staffelsatz ist gemäß § 5 WiStG nichtig, während die übrige Mietzinsvereinbarung wirksam ist und Bestand behält. Infolgedessen ist jede einzelne Staffelmietvereinbarung auf ihre Zulässigkeit hin zu überprüfen.

Der Mietzins für die hier geltend gemachten Zeiträume von Januar 1988 bis einschließlich August 1989 ist aber weitgehend überhöht und die Vereinbarung insoweit nichtig. (wird ausgeführt).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733354

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