Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung: Rangklasse der Wohngeldzahlungen des Zwangsverwalters und der Zwangsverwaltervergütung

 

Orientierungssatz

1. Vorschüsse für Wohngeldzahlungen, die der Zwangsverwalter einer Eigentumswohnung erbringt, fallen im Zwangsversteigerungsverfahren nicht unter § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG (entgegen AG Aachen, 15. September 2000, 9 O 134/00, NZM 2002, 141).

2. Als notwendige Ausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG sind die Vorschüsse für die Vergütung des Zwangsverwalters nur anzusehen, wenn die Zwangsverwaltung der Substanzerhaltung dient.

3. Nach dem Normzweck des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG besteht keine Veranlassung, die Erstattungsfähigkeit der Verwaltervergütung über den Zeitraum hinaus auszudehnen, in dem die Erhaltungsmaßnahmen stattfinden. Denn danach reduzieren sich die Aktivitäten des Zwangsverwalters auf eine reine Verwaltungstätigkeit.

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.04.2003; Aktenzeichen IX ZR 106/02)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1735835

ZMR 2002, 977

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