Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Nutzung eines untergeordneten Teils der Wohnung zu Buchhaltungs- und Bürotätigkeiten per Computer ist nicht als gewerblicher Gebrauch vertragswidrig. Steht die gewerbliche Nutzung der Wohnung unter vertraglichem Erlaubnisvorbehalt des Vermieters, kann der Mieter einen Anspruch auf Erlaubnis entsprechender Betätigung geltend machen.
Gründe
(Aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Zu Recht hat das AG (Frankfurt/M.) einen Räumungsanspruch des Klägers verneint, da keine der ausgesprochenen fristlosen Kündigungen wirksam ist. Ein Kündigungsgrund gemäß §553 BGB wegen Nutzung der Wohnung zu Buchhaltungs- und Bürozwecken in dem Umfang, wie er vorliegend gegeben ist, liegt nicht vor. Die Beklagte verhält sich nicht vertragswidrig, wenn sie, was nicht bestritten worden ist, lediglich einen kleinen Teil ihres Schlafzimmers dazu nutzt, um im Stillen und ohne Publikumsverkehr ihren Buchhaltungs- und Bürotätigkeiten per Computer nachzukommen. Entgegen der Ansicht des Klägers läßt sich aus § 1 des Mietvertrages, wonach die Nutzung der Wohnung zu Gewerbszwecken gestrichen ist, nicht entnehmen, daß jegliche gewerbliche Tätigkeit ausgeschlossen ist, sondern allenfalls, daß eine rein gewerbliche Nutzung der Wohnung nicht erfolgen darf. Eine teilweise gewerbliche Nutzung von Wohnräumen aber ist erlaubt, sofern das Gepräge des Mietverhältnisses als Wohnraummietverhältnis und sein Zweck bestehen bleibt (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Köln 1988, Rn. 156, Abschn. II), was vorliegend unzweifelhaft der Fall ist, da die Beklagte die Wohnung zum größten Teil nur zu Wohnzwecken und lediglich einen kleinen Teil ihres Schlafzimmers auch für gewerbliche Zwecke nutzt, ohne ihre Mitmieter in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen. Im übrigen hätte die Beklagte auch einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis, die Wohnung in dem Umfang zu Bürozwecken zu nutzen, wie es zur Zeit der Fall ist. Enthält nämlich wie vorliegend ein Mietvertrag ein Verbot gewerblicher Nutzung mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. § 11 Nr. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages), so ist der Vermieter zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet, wenn weder eine Belästigung Dritter zu befürchten ist, die Beschaffenheit der Wohnung nicht verändert wird, noch die Gefahr einer Beschädigung der Mietsache und des Grundstückes erhöht wird (vgl. Sternel a. a. O.;LG Berlin WM 1974, 258). Daß keiner der drei vorbezeichneten Hinderungsgründe vorliegt, aber steht für die hier in Streit stehende Tätigkeit der Beklagten fest.
Fundstellen