Verfahrensgang
AG Strausberg (Entscheidung vom 19.02.2003; Aktenzeichen 11 M 1498/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 10. März 2003 wird der Beschluss des Amtsgerichtes Strausberg vom 19. Februar 2003 - Aktenzeichen 11 M 1498/02 - wie folgt abgeändert:
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, das Verfahren zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung vom 22. Mai 2002 - Amtsgericht Strausberg 8 M 894/02 -entsprechend dem Antrag der Gläubigerin vom 6. August 2002 kostenfrei durchzuführen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 300,00 EUR
Gründe
I.
Für die Schuldnerin gab deren Geschäftsführer auf Antrag eines anderen Gläubigers am 22. Mai 2002 vor dem Gerichtsvollzieher ... in ... die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO ab. Zur Beantwortung der in dem entsprechenden Formblatt gestellten Frage nach den Außenständen der Schuldnerin fügte deren Geschäftsführer eine Aufstellung offener Forderungen unter Angabe der Schuldner, der Höhe der jeweiligen Forderungen und einer kurzen Bezeichnung des Schuldgrundes bei. Die offenen Forderungen belaufen sich auf insgesamt 135.681,26 EUR. Zu Frage 21 nach weiteren Ansprüchen und Forderungen und zu Frage 22 nach gepfändeten oder abgetretenen Forderungen versah der Geschäftsführer der Schuldnerin die entsprechenden Rubriken des Formblattes jeweils mit einem Schrägstrich. Auf Antrag der Gläubigerin ergänzte der Geschäftsführer diese eidesstattliche Versicherung unter dem 16. Juli 2002 dahin, dass weder durch Dritte noch durch die Schuldnerin selbst ein Forderungseinzug durchgeführt worden sei und dass keine Drittrechte gegeben seien. Wegen der Einzelheiten der für die Schuldnerin abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen wird auf die Ablichtung der Protokolle über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vom 22. Mai 2002 und 16. Juli 2002 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 6. August 2002 beantragte die Gläubigerin die Ladung der Schuldnerin zur Abgabe der ergänzenden Offenbarungsversicherung, damit diese ergänzend angebe, aus welchem Grund der Forderungseinzug nicht durchgeführt worden sei und ob und welche Maßnahmen im einzelnen überhaupt ergriffen worden seien. Der Gerichtsvollzieher lehnte die erneute Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung ab mit der Begründung, der Gläubigerin seien durch die Nachbesserung vom 16. Juli 2002 keine Anhaltspunkte offenbar geworden, die eine erneute Nachbesserung erforderten. Ständige Nachbesserungsanträge, die womöglich das Ziel hätten, den Schuldner unter Druck zu setzen, seien unzulässig. Für diese Ablehnung erhob der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach KV 604 für eine erfolglose Amtshandlung und eine Auslagenpauschale nach KV 713. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 legte die Gläubigerin gegen die Ablehnung des Antrages auf Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung sowie gegen die Gebührenerhebung nach KV 604 Erinnerung ein. Diese Erinnerung ist durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen worden. Die Schuldnerin habe der Gläubigerin bereits detaillierte Auskünfte über ausstehende Forderungen erteilt. Das Nachbesserungsverfahren diene nicht zur Beantwortung allgemeiner Fragen zur Ausforschung irgendwelcher Vermögensgegenstände. Bei Ablehnung des Auftrages zur Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung sei die Gebühr nach KV 604 zu erheben. Gegen diesen, ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 24. Februar 2003 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin unter dem 10. März 2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Amtsgericht Strausberg durch Beschluss vom 17. März 2003 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Landgericht - Beschwerdekammer - vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Strausberg vom 19. Februar 2003 ist nach § 793 ZPO statthaft und im übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 569 I S. 1 ZPO eingelegt worden.
Das Rechtsmittel der Gläubigerin hat auch in der Sache Erfolg. Der Geschäftsführer der Schuldnerin ist nach § 807 I, III ZPO verpflichtet, das von ihm vorgelegte Vermögensverzeichnis um die Beantwortung der Frage, aus welchem Grund gegenüber einzelnen Schuldnern der Forderungseinzug nicht durchgeführt worden ist und ob und welche Maßnahmen im einzelnen überhaupt ergriffen wurden, zu ergänzen und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern. Der Antrag der Gläubigerin auf Nachbesserung (Ergänzung) des Vermögensverzeichnisses ist zulässig. Auch wenn die Gläubigerin nicht Antragsteller des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung war, kann sie Nachbesserung verlangen (vgl. Zöller/Stöber ZPO, 24. Auflage 2004, § 903 Rn. 16 m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO, 61. Auflage 2003, § 903 Rn. 4 m.w.N.). Ein erneuter Nachweis der besonderen Verfahrensvoraussetzungen der Offenbarungspflicht nach § 807 Abs. 1 ZPO ist nicht erforderlich (vgl. Zöller/Stöber a.a.O.; Baumbach/Lauterbach...