Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentum: Turnusmäßige Verwalterbestimmung in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung für höchstens fünf Jahre
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Regelung in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung zur turnusmäßigen Verwalterbestimmung "Die Verwaltertätigkeit wechselt alle drei Jahre nach der Ordnungszahl der Wohnungen" kann jedenfalls nicht für einen längeren Zeitraum als fünf Jahre getroffen werden.
Fundstellen
Dokument-Index HI1738780 |
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