Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Turnusmäßige Verwalterbestimmung in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung für höchstens fünf Jahre

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Regelung in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung zur turnusmäßigen Verwalterbestimmung "Die Verwaltertätigkeit wechselt alle drei Jahre nach der Ordnungszahl der Wohnungen" kann jedenfalls nicht für einen längeren Zeitraum als fünf Jahre getroffen werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1738780

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