Normenkette
§ 26 WEG, § 10 Abs. 1 WEG, § 10 Abs. 2 WEG
Kommentar
Die Regelung in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung zur turnusmäßigen Verwalterbestimmung"Die Verwaltertätigkeit wechselt alle 3 Jahre nach der Ordnungszahl der Wohnungen" kann jedenfalls nicht für einen längeren Zeitraum als 5 Jahre getroffen werden.
Link zur Entscheidung
( LG Freiburg i. Br., Beschluss vom 02.05.1994, 4 T 248/93= WM 1994, 406)
Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung
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