Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Verfügung gegen den nichtehelichen Lebenspartner: Betretensverbot für die gemeinsame Wohnung

 

Orientierungssatz

Ein nichtehelicher Lebenspartner kann dem anderen im Wege der einstweiligen Verfügung das Betreten der gemeinsam gemieteten Wohnung untersagen lassen, wenn es mehrfach zu massiven körperlichen Übergriffen des Antragsgegners gekommen ist (hier: Gefahr für Leib und Leben durch schwere tätliche Angriffe und Morddrohungen).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1738370

FamRZ 2002, 405

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