Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdacht der Steuerhinterziehung. Beschwerde gegen die Ablehnung der Durchsuchung
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 14.09.2000; Aktenzeichen 23 Gs 177/00) |
Tenor
Die Beschwerde des Finanzamts … gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 14.09.2000 (23 Gs 177/00) wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Am 31.08.2000 beantragte das Finanzamt … im Ermittlungsverfahren gegen die Eheleute … den Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses hinsichtlich der Wohnräume der Beschuldigten in … des Arbeitsplatzes des Beschuldigten … beim …, sowie hinsichtlich der Geschäftsräume von acht Bankinstituten. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 14.09.2000 zurückgewiesen.
Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Durchsuchung der Volksbank … überprüfte das Finanzamt … Tafelpapiere, deren Zinscoupons ab 1993 im Ausland eingelöst wurden. Hierbei ergaben sich Hinweise darauf, dass die Beschuldigte … am 14.03.1991 per Bareinzahlung Tafelpapiere im Wert von DM 10.407,50 (incl. Stückzinsen) erworben hatte. Mit Schreiben des Finanzamtes … vom 23.05.2000 wurden die Eheleute … ohne Bezugnahme auf das bekannt gewordene Tafelgeschäft darauf hingewiesen, dass sich aus bei mehreren Bankendurchsuchungen beschlagnahmten Unterlagen ergeben habe, dass sie „in den letzten Jahren Tafelpapiere gekauft oder Kapital in das Ausland transferiert haben”. Zugleich wurden die Beschuldigten, verbunden mit einem Hinweis auf die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO, aufgefordert, zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen die Kapitalerträge ab dem Kalenderjahr 1993 detailliert aufzuschlüsseln. Mit Schreiben vom 14.06.2000 teilten die Beschuldigten darauf mit, dass über die in den Einkommenssteuererklärungen 1993 bis 1998 angegebenen Kapitalerträge keine weiteren zu versteuernden Einnahmen aus Kapitalvermögen angefallen seien und darüber hinaus weder Tafelpapiere gekauft oder verkauft, noch Kapital zur Anlage ins Ausland transferiert worden seien. Daraufhin leitete die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts … am 05.07.2000 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommenssteuer ab dem Jahr 1993 gegen die Beschuldigten ein. Die Steuerfahndung sah sich dann veranlasst die Einkommens- und Vermögenssituation der Beschuldigten für die Jahre 1992 bis 1998 mittels einer Geldverkehrsrechnung zu überprüfen. Aufgrund der Geldverkehrsrechnung gelangte die Steuerfahndung zu der Auffassung, die Beschuldigten hätten im genannten Zeitraum über einen Vermögensüberschuss in Höhe von DM 1.264.925 verfügt, dessen Verbleib ungeklärt sei. Hieraus ergäben sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erklärte Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 1994.
In seinem Beschluss vom 14.09.2000 ging das Amtsgericht Freiburg aufgrund einer eigenen Geldverkehrsrechnung von einem zu berücksichtigenden ungeklärten Vermögensüberschuss in Höhe von DM 300.166 aus, der auch in Verbindung mit der unterlassenen Angabe der Zinseinkünfte aus dem Tafelgeschäft von 1991 die Anordnung einer Durchsuchung nicht rechtfertigen könne.
In der Beschwerdebegründung vom 05.10.2000 hat das Finanzamt seine Geldverkehrsrechnung dahin korrigiert, dass nunmehr von einem nicht verwendeten Kapital in Höhe von DM 653.811 auszugehen sei, eine Höhe, die die beantragte Durchsuchungsanordnung rechtfertige.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 14.09.2000 (AS. 73 ff) und die Beschwerdeschrift des Finanzamtes Freiburg-Land vom 05.10.2000 (AS. 111 ff).
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde des Finanzamtes … ist als unbegründet zurückzuweisen. Zu Recht hat das Amtsgericht Freiburg den Antrag auf Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses zurückgewiesen.
1. Dem Amtsgericht Freiburg ist darin zuzustimmen, dass das mit hoher Wahrscheinlichkeit im Jahre 1991 von der Beschuldigten … getätigte Tafelgeschäft als Grundlage für eine Durchsuchungsanordnung nicht ausreichend ist. Es kann daher offen bleiben, ob die von den Beschuldigten am 14.06.2000 abgegebene Erklärung unrichtig ist oder nicht, denn die Veräußerung bzw. sonstige Weitergabe der Tafelpapiere vor dem vom Finanzamt abgefragten Zeitraum ist immerhin denkbar. Da mögliche Straftaten bis einschließlich des Veranlagungsjahres 1993 bereits verjährt sind, käme allenfalls eine Strafbarkeit bezüglich des Jahres 1994 in Betracht. Im Hinblick auf den niedrigen jährlichen Zinsertrag in Höhe von DM 900, die daraus resultierende geringe Größenordnung eventuell hinterzogener Steuern und den lange zurückliegenden Tatzeitraum kann somit der Tatverdacht für die behauptete Steuerhinterziehung in dem Zeitraum von 1993 bis 1998 nicht alleine auf das Tafelgeschäft aus dem Jahr 1991 gestützt werden. Irgendwelche Anhaltspunkte für weitere Tafelgeschäfte in den Folgejahren haben sich bei den Ermit...