Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdacht der Hinterziehung von Einkommen- und Vermögenssteuer. Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses
Verfahrensgang
AG Staufen (Beschluss vom 04.01.2000; Aktenzeichen 1 Gs 100/99) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Finanzamts … wird der Beschluß des Amtsgerichts Staufen vom 04. Januar 2000 (1 Gs 100/99) aufgehoben.
Der aus der Anlage ersichtliche Durchsuchungsbeschluß wird erlassen.
Gründe
Am 09. Dezember 1999 beantragte das Finanzamt … im Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Kunden der Volksbank … den Erlaß eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses hinsichtlich der Räumlichkeiten der Volksbank … Dieser Antrag wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Staufen vom 04. Januar 2000 zurückgewiesen.
Die gegen den Beschluß gerichtete Beschwerde des Finanzamtes … ist zulässig und weitgehend begründet. Der beantragte Durchsuchungsbeschluß war deshalb mit einigen Einschränkungen zu erlassen.
Es besteht ein Anfangsverdacht, daß namentlich noch nicht bekannte Kunden der Volksbank … Einkommens- bzw. Vermögenssteuer hinterzogen haben, indem sie anonym im Tafelgeschäft Inhaberschuldverschreibungen bei der Volksbank … erworben und die Zinscoupons zur Umgehung der von deutschen Banken automatisch einzubehaltenden Zinsabschlagsteuer im Ausland eingelöst haben. Da die Einlösung von Zinscoupons im Ausland im Vergleich zu einer Einlösung bei einer deutschen Bank mit höheren Gebühren (und darüberhinaus oftmals mit Reisekosten) belastet ist, ist ein wirtschaftlicher Grund für eine Einlösung der Zinscoupons im Ausland nur dann ersichtlich, wenn damit die Zinsabschlagsteuer vermieden und bei einer späteren Steuererklärung der Zinsgewinn verschwiegen werden soll.
Zu Unrecht geht das Amtsgericht Staufen in seinem Beschluß vom 04. Januar 2000 davon aus, dieser Verdacht beruhe auf in unzulässiger Weise erworbenen Erkenntnissen. Zwar hat das Landgericht Freiburg in zwei ebenfalls Durchsuchungsanträge hinsichtlich der Volksbank … betreffenden Beschlüssen vom 07. September 1999 (VIII Qs 4/99) und 28. Dezember 1999 (VIII Qs 9/99) festgestellt, daß Zufallsfunde, die bei einer Durchsuchung der Volksbank … durch die Steuerfahndung am 01. Oktober 1998 aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Staufen vom 27. August 1998, der den Verdacht der Steuerhinterziehung durch Transfer von Vermögen der Kunden der Volksbank … bestimmten ausländischen Banken in der Schweiz und Luxemburg betraf, sichergestellt wurden, wegen der einschränkenden Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses vom 27. August 1998 zur Begründung des Verdachts der Steuerhinterziehung durch Einlösung der Zinscoupons im Ausland nicht verwertet werden dürfen. Doch stützt die Steuerfahndung ihren Verdacht einer Steuerhinterziehung durch Einlösung der Zinscoupons inländischer Inhaberschuldverschreibungen im Ausland nicht auf Erkenntnisse aus der erwähnten Durchsuchung, sondern auf andere Verdachtsmomente, die mit der Durchsuchung vom 01. Oktober 1998 nicht im Zusammenhang stehen. Mindestens fünf Kunden der Volksbank … haben nämlich in Selbstanzeigen angegeben, auf diese Weise die Einkommens- bzw. Vermögenssteuer umgangen zu haben. Nimmt man diese Aussagen mit der Erkenntnis zusammen, daß nach Auskunft des Bundesaufsichtsamts für Wertpapierhandel sowie nach dem Ergebnis eines Abgleichs mit den amtsbekannten Kapitalertragssteueranmeldungen im Zeitraum 1992 bis 1997 Zinsabschlagssteuer auf die Zinsen aus Inhaberschuldverschreibungen der Volksbank … von nur 18,07 % bis – im Jahre 1997 lediglich – 4,07 % von der Bank abgeführt wurden, so besteht ein begründeter Verdacht, daß eine Reihe anderer Kunden der Volksbank …, die Tafelpapiere erworben haben, diesen Weg beschriften und mit der wirtschaftlich sinnwidrigen Einlösung der Zinscoupons bei Banken im Ausland Einkommens- bzw. Vermögenssteuer hinterzogen haben.
Da davon auszugehen ist, daß die Unterlagen hinsichtlich des Verkaufs von Inhaberschuldverschreibungen im Tafelgeschäft und für die Identifizierung der bis dahin unbekannten Kunden, die solche Inhaberschuldverschreibungen erworben haben, sich bei der Volksbank … befinden, liegen mithin die Voraussetzungen des § 103 StPO für eine Durchsuchung der Volksbank vor.
Der Durchsuchungsbeschluß war allerdings nicht im beantragten Umfang zu erlassen.
Die Steuerfahndung hebt in ihrem Antrag vom 09. Dezember 1999 auf Steuerhinterziehung durch Einlösung von Zinscoupons im Ausland ab. Zwei weitere, bereits früher festgestellte Formen der Steuerhinterziehung – nämlich Bareinzahlungen oder Überweisungen auf ausländische Banken und Depotübertragungen oder Versand von Tafelpapieren auf ausländische Banken – sieht das Finanzamt schon durch den Durchsuchungsbeschluß vom 27. August 1998 als abgedeckt an. Entsprechend wird im Beschlußantrag formuliert, daß die Durchsuchung der Sicherstellung von Spuren für Vermögenswerte, die von Kunden der betroffenen Bank durch Kauf und/oder Besitz von Tafelpapieren verschleiert wurden und bei denen die Zinserträge durch Zwischenschaltung e...