Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Steuerberater in Freiburg. Der Beklagte ließ im Frühjahr 2003 Handzettel verteilen, die folgenden Inhalt hatten:
Auf der Rückseite dieses Handzettels war der folgende Artikel aus der Badischen Zeitung vom 26. Juni 2002 abgedruckt:
Der Kläger ist der Auffassung mit dem Schlagwort „Mobile Steuerberatung”, insbesondere in Kombination mit dem Satz „… und wann kommt Ihr Steuerberater?”, erwecke der Beklagte den Eindruck, alleine er habe die Idee entwickelt und praktiziert, Mandanten zur Bearbeitung von Steuererklärungen zur Beratung zu Hause in deren Wohnungen aufzusuchen. Dies werde jedoch auch von anderen Steuerberatern so gehandhabt. Die beanstandete Werbeaussage stelle somit eine unzutreffende und damit gegen §§ 1, 3 UWG verstoßende Alleinstellungswerbung dar.
Der Kläger beantragt,
dem Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen,
bei der Werbung für seine Dienstleistungen als Steuerberater den Eindruck zu erwecken, die Beratung von Mandanten bei diesen zu Hause sei eine Idee, die nur er habe, während die anderen Steuerberater Beratungsleistungen nur in deren Kanzleien erbringen würden, indem er auf einem Flugblatt mit der Überschrift „Mobile Steuerberatung in Freiburg” mit dem weiteren Satz: „… und wann kommt Ihr Steuerberater? (Beratung auf Wunsch auch in der Kanzlei)” wirbt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, ein Fall unzulässiger Alleinstellungswerbung liege nicht vor. Der Beklagte mache mit seiner Werbung lediglich deutlich, dass er vorrangig und ohne besondere Aufforderung zu einer mobilen Steuerberatung bereit sei, was bislang erfahrungsgemäß die Ausnahme sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Eine irreführende Alleinstellungswerbung liegt entgegen der Meinung des Klägers nicht vor.
Es ist anerkannten Rechts, dass eine Alleinstellungswerbung gegeben ist, wenn eine Werbung von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise dahin verstanden wird, dass der Werbende allgemein oder in bestimmter Hinsicht für sich allein eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch nimmt. Hat der Werbende eine solche Spitzenstellung tatsächlich nicht, so ist seine Werbung gemäß § 3 UWG irreführend und er kann daher auf Unterlassung dieser Werbung in Anspruch genommen werden.
Das Gericht vermag der Wertung des Klägers nicht zu folgen, die unter dem Blickfang „Mobile Steuerberatung” gestellte rhetorische Frage „… und wann kommt Ihr Steuerberater?” vermittle bei einem nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck, der Beklagte nehme für sich in Anspruch, der einzige Steuerberater zu sein, der sich zu seinen Mandanten begibt und sie zu Hause berät. Die beanstandete Werbung vermerkt den Umstand, dass ein „Persönliches Beratungsgespräch in Ihren Räumern” stattfindet ausdrücklich überhaupt erst – drucktechnisch überdies nicht hervorgehoben – am Ende des Handzettels. Zuvor werden die Hausbesuche lediglich indirekt angesprochen, zunächst durch den – für sich allein nicht hinreichend präzisen – Begriff „Mobile Steuerberatung” und sodann noch durch den in Klammer gehaltenen kleingedruckten Hinweis „(Beratung auf Wunsch auch in der Kanzlei)”. Für den Leser, der durch allerlei anderweitige Mitteilungen über den Inhalt der angebotenen Beratungen und sonstige Annehmlichkeiten im Zusammenhang mit der Beratungstätigkeit informiert wird, wird die Besonderheit, dass die Beratung in den Räumen des Mandanten stattfindet, durch die beanstandete rhetorische Frage „… wann kommt Ihr Steuerberater?” zwar besonders hervorgehoben, sie ist aber nicht das ausschließliche Thema der Vorderseite des beanstandeten Handzettels.
Richtig ist, dass in dem auf der Rückseite des Handzettels abgedruckten Bericht der Badischen Zeitung vom 26.6.2002 der Umstand, dass der Beklagte zu seinen Mandanten nach Hause kommt, als besonders bemerkenswert hervorgehoben worden ist. Da der Handzettel nach dem gestellten Antrag jedoch in Bezug auf den Zeitungsartikel auf der Rückseite nicht Gegenstand des Verfahrens ist, könnte der durch den Beklagten veranlasste Abdruck schon grundsätzlich nicht zur Begründung der begehrten Unterlassung dienen. Hinzu kommt überdies, dass in dem Zeitungsbericht nicht nur berichtet wird, dass bereits in der Praxis des Steuerberaters, bei dem der Kläger früher tätig war, auf Drängen des Klägers Hausbesuche üblich geworden waren. Es wurde in diesem Bericht außerdem der Geschäftsführer der Steuerberaterkammer Freiburg zitiert, wonach es eigentlich selbstverständlich sei, dass Steuerberater bei Bedarf zu ihren Mandanten n...