Leitsatz (amtlich)
Wer in einem Diskussionsforum im Internet das Tagesgeschehen durch extrem judenfeindliche Bemerkungen kommentiert (hier u.a.: Das jüdische Wochenblättchen DER SPIEGEL muss offensichtlich immer öfter auf Juden und andere Kanaken zurückgreifen, um gegen Deutsche zu hetzen. - Der Juden-Dreck verträgt keine Kritik. - Der Jude ist ein notorischer Lügner. - Der Juden-Dreck bestimmt in der EU. - Noch mehr Juden-Dreck im Fernsehen. - Juden-Dreck auf allen Kanälen; nennt sich gelebte Vielfalt in der Juden-Diktatur Deutschland. - Der deutsche Richterdreck wurde vom Juden eingestellt wie ein Pawlow 'scher Hund: Deutsche sind Scheiße, Kanaken gut. - Ein CIA-Schwein als Bundesanwalt; na, wen wundert das denn bei dieser korrupten Justiz in der Juden-Diktatur Deutschland.), kann sich nicht auf die Meinungsfreiheit des Art. 5 GG berufen, sondern erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung (im Anschluss an LG Freiburg CR 2010, 828 = BeckRS 2010, 19188).
Tenor
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird wegen Volksverhetzung in 12 Fällen, wegen Beleidigung in 3 Fällen und wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Berufung des Angeklagten wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 18.10.2010 wurde der Angeklagte wegen Beleidigung in 3 Fällen, wegen Volksverhetzung in 13 Fällen und wegen öffentlicher Aufforderung von Straftaten zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,-- Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft jeweils form- und fristgerecht Berufung ein. Das Rechtsmittel des Angeklagten, der einen Freispruch erstrebte, blieb ohne Erfolg. Die Berufung der Staatsanwaltschaft führte zu einer höheren Bestrafung.
II.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen.
Der Angeklagte wurde 1946 in B. geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder. Nach dem Schulbesuch (wird ausgeführt).
Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Einzelnen ist er wie folgt vorbestraft:
1.
Am 22.02.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Lörrach - 31 Cs 85 Js 10561/04 - wegen Billigung von Straftaten und Beleidigung in 2 Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25,-- Euro.
Nach den Feststellungen des Strafbefehls machte sich der Angeklagte unter Einsatz seines Internetanschlusses in seiner Wohnung in B. wie folgt strafbar:
a)
Am 13.03.2004 um 21.42 Uhr schrieb er in seinem Beitrag zur Newsgroup de.soc.politik.misc: "Danke an die Attentäter von Madrid. Ihr habt uns gezeigt, wie man sich von der US-Knechtschaft befreit. Es wird noch ein weiter Weg sein, aber ihr habt den Anfang gemacht." Hiermit hat er sich öffentlich mit den in Madrid am 11.03.2004 von Terroristen verübten Morden einverstanden erklärt.
b)
Am 19.03.2004 gegen 10.17 Uhr beleidigte er die Soldaten der deutschen Bundeswehr mit den Worten: "Deutsche Soldaten sind Mörder", um seine Missachtung auszudrücken.
c)
Am 19.03.2004 gegen 11.59 Uhr beleidigte er R. O. mit den Worten: "Hey Dumpfbacke Ollendoof, wolltest du's nicht mal versuchen, feige Ratte?", um seine Missachtung auszudrücken.
2.
Am 04.02.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten in Berlin - 286 Cs 79 Js 287/08 - wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,-- Euro.
Nach den Feststellungen des Urteils beteiligte sich der Angeklagte am 15.12.2007 in dem Google-Internet-Diskussionsforum www.de.soc.politik.misc an einer Diskussion über so genannte "Online-Durchsuchungen". Dies tat er von seinem Wohnort in B. aus. Unter Bezugnahme auf die Person des Geschädigten E., Mitglied des Deutschen Bundestages und Vorsitzender des Innenausschusses des Bundestages, nahm er schriftlich wie folgt Stellung:
"Woher soll der Neger E. wissen, was eine Online-Durchsuchung ist? Ja, wenn es darum ginge, festzulegen, welcher Abstand zwischen Kochstelle und Scheißhaus in einem Gral einzuhalten ist, da könnte er sicher mitreden."
Mit dem Wort Gral hat der Angeklagte den Kral gemeint. Die abweichende Schreibweise beruht nach seiner Einlassung auf einem Schreibfehler. Der Angeklagte wollte mit dieser Äußerung die Geringschätzung des Geschädigten E. zum Ausdruck bringen.
Diese Geldstrafe ist vollständig bezahlt.
III.
In der Berufungshauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte ist Inhaber des E-Mail-Accounts www@xxx.de. Mit diesem Account nahm er an Diskussionen in der öffentlich zugänglichen Newsgroup https://groups.google.com/group/de.soc.politik.misc teil, bei der - in Form eines hybriden "E-Mail-Chats" - ein Austausch über politische Themen stattfindet. Dort postete der Angeklagte unter Verwendung der genannten E-Mail-Adresse im Zeitraum Dezember 20...